Veröffentlichung der Kinderfotos im Netz: Welche Rechte können verletzt sein? Teil 2

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Die Ausgangslage und rechtliche Probleme im Fall von Veröffentlichung der Kinderfotos im Netz zu nicht-kommerziellen Zwecken wurden bereits im Teil 1 erörtert.

Werden Kinderfotos zur Werbung genutzt ist die Rechtslage anders. Bei solchen Fällen sind Kinder besonders schutzbedürftig: sie haben grundsätzlich kein ausreichendes Problembewusstsein, um die langfristigen Folgen von Datenverarbeitungen zu überblicken.

Zu beachten ist, dass die Veröffentlichung der Kinderfotos im Netz zu kommerziellen Zwecken nach § 1687 S. 1 BGB zu Angelegenheiten der erheblichen Bedeutung gehört, so OLG Oldenburg (OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.5.2018 – 13 W 10/18). Bei solchen Angelegenheiten, im Gegensatz zu Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 S. 2 BGB), entscheiden die beiden sorgeberechtigten Eltern gemeinsam. Dies wird dadurch begründet, dass die Publikation der Kinderfotos im Internet das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kinder aus § 22 S. 1 Kunsturhebergesetz, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG gefährdet, u.a. auch das Recht am eigenen Bild und auf Selbstdarstellung. Sind die Eltern darüber uneinig, ob Kinderfotos z.B. in einem öffentlichen Profil in sozialen Netzwerken gepostet werden dürfen, bleibt einem anderen sorgeberechtigten Elternteil der folgende Weg - eine gerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach §§ 1627, 1628 S. 1 BGB zu beantragen, so AG Stolzenau (Familiengericht, Beschluss vom 28.03.2017 - 5 F 11/17 SO).

Werden Kinder mit bestimmten Produkten zu Werbezwecken abgebildet, liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz: danach ist Beschäftigung der Kinder verboten. Diese Vorschrift gilt aber mit Ausnahmen – z.B. bei Modeschauen, Messen, Ausstellungen und anderen Veranstaltungen zu Werbezwecken – können Foto und Videoaufnahmen von Kindern ausnahmsweise bewilligt werden. Dabei sollen aber die „Maßnahmen zum Schutze des Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung“ gem. Art 6 Abs. 2 Nr. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz getroffen werden. Auch die Fotoaufnahmen durch Eltern für Kinder unter 3 Jahren stellen eine Ausnahme dar, wenn Kinder lediglich in ihrem „natürlichen“ Verhalten abgebildet sind und die Weisung darin besteht, dass sie zum Lachen gebracht werden.

Erneut entsteht die Frage mit eventuellen Erlaubnistatbeständen, insbesondere informierte und freiwillige Einwilligung eines Betroffenen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO.

Erfolgt eine Publikation von einem Elternteil ohne oder gegen den Willen des anderen sorgeberechtigten Elternteils, stehen mehrere Rechtsmittel zur Wahl. Erstens kann Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 BGB erhoben werden. Zweitens kämen auch Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB (allgemeines Persönlichkeitsrecht als „sonstiges Recht“) und § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 6 DSGVO in Betracht, wenn die Fotos für eine bestimmte Zeit im Internet verwendet worden sind. Der Anspruch auf Schadensersatz (sog. Schmerzensgeld) aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO wäre auch eine weitere Option. Darüber hinaus könnte unberechtigte Nutzung eines Persönlichkeitsrechts im Sinne von § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB ein „erlangtes Etwas“ darstellen, so dass auch der Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden kann.


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