Veröffentlichungen im elektronischen Bundesanzeiger werden günstiger
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Handelsregistereintragungen, Jahresabschlüsse und gesellschaftliche Bekanntmachungen - alle diese Informationen sind seit Einführung des EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister) bundesweit online abrufbar. Für Unternehmer gibt es nun gute Nachrichten. Zum 1.10.2009 werden die Preise für die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen im elektronischen Bundesanzeiger günstiger. Über diese und weitere wichtige Neuigkeiten rund um das Thema EHUG informiert das Redaktionsteam von anwalt.de.
Neue Preise für Veröffentlichung von Jahresabschlüssen
Seit dem Jahr 2007 sind Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse unter www.ebundesanzeiger.de verpflichtet. Dokumente und Unterlagen müssen elektronisch an den elektronischen Bundesanzeiger übermittelt werden, bis Ende 2009 sind ausnahmsweise noch Dokumente und Belege in Papierform zulässig.
Für kleine Gesellschaften beträgt der Fixpreis bei Anlieferung eines Jahresabschlusses (Standardformat XML/XBRL) 30,- Euro, also 5,- Euro weniger als bisher; mittelgroße Gesellschaften müssen dafür ab Oktober nur noch 48,- Euro bezahlen anstatt bisher 55,- Euro.
Die neuen Preise gelten für Bekanntmachungen, die ab dem 1. Oktober veröffentlicht werden. Ausgenommen sind lediglich Unternehmen, die zuvor bereits einen Veröffentlichungsauftrag erteilt haben, der bereits bearbeitet wurde aber aufgrund einer gesetzten Sperrfirstabgabe noch zurückgehalten werden musste.
Mehrfachveröffentlichungen abgeschafft
Darüber hinaus sind seit dem 01.09.2009 mit dem ARUG (Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie) bestimmte Mehrfachveröffentlichungen abgeschafft worden. Das betrifft insbesondere Liquidationsbekanntmachungen, also Bekanntmachungen von Gesellschaftsauflösungen (GmbH, AG, KGaA) und Bekanntmachungen über Kapitalherabsetzungen. Diese sind künftig nur noch einmal über den elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu geben.
Hintergrund: Bislang mussten Gesellschaftsauflösungen mit Gläubigeraufruf gemäß § 65 Absatz 2 GmbHG bzw. § 267 AktG dreimal in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht werden. Das galt auch für Kapitalherabsetzungen gemäß § 58 Absatz 1 Nr.1 GmbHG.
Weitere Informationen zum EHUG finden Sie im anwalt.de-Rechtstipp
„Registerwesen online - das elektronische Handelsregister".
(WEL)
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