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Verschweigen einer bezogenen Rente kann eine Steuerhinterziehung darstellen

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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit einem Urteil vom 23.03.2011 entschieden, dass das Verschweigen eines Rentenbezugs in der Steuererklärung eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO darstellen kann.

Im vorliegenden Fall wurden die beiden Kläger als Ehepaar zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann ist pensionierter Beamte, seine Ehefrau erhielt seit dem 01.07.1993 eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung. In ihren Einkommensteuererklärungen von 1993 bis 2006 wurden jedoch keine Angaben zur Rente der Ehefrau getätigt. Ihr Beruf wurde stets mit Hausfrau angegeben. Lediglich in der Einkommensteuererklärung 2007 wurden im Erklärungsvordruck bei „Renten lt. Anlage R für Ehefrau“ ein Kreuz gesetzt. Eine entsprechende Anlage wurde jedoch zunächst nicht abgegeben. Das beklagte Finanzamt führte die Veranlagungen erklärungsgemäß durch. Die entsprechenden Bescheide wurden bestandskräftig.

Im Vorfeld auf den Einkommensteuerbescheid 2008 erhielt das Finanzamt Kenntnis vom Rentenbezug der Ehefrau. Daraufhin änderte im Jahre 2009 das Finanzamt wegen Vorliegens neuer Tatsachen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2007 dahin, dass die Altersrente der Klägerin nach den jeweils einschlägigen einkommensteuerrechtlichen Regelungen erfasst und entsprechende Nachzahlungen veranlasst wurden. 

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage vor dem Finanzgericht. 

Die Klage wurde jedoch abgewiesen. Nach Ansicht des Senats sei das Finanzamt  befugt und damit auch gleichzeitig verpflichtet gewesen, die Einkommensteuerfestsetzungen 1998 bis 2007 zu Lasten der Kläger zu ändern, da vorliegend unvollständige Angaben der Kläger gegeben seien. Hierbei sei zu beachten, dass auf Seite 1 der Anleitungen zu den Einkommensteuererklärungen alle Rentner mit dem Hinweis angesprochen würden, dass eine entsprechende Anlage abzugeben sei. Eine Änderung sei auch für 2007 zulässig. Zwar sei in der Steuererklärung erstmals ein Rentenbezug angegeben worden, die erforderliche Anlage sei aber nicht ausgefüllt worden. 

Auch sei das Finanzamt befugt gewesen die Bescheide für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2003 zu ändern. Seitens der Kläger liege eine Steuerhinterziehung vor. Dies habe eine längere Verjährungsfrist von 10 Jahren zur Folge.


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