Versicherer kürzen weiter unberechtigt Gutachterrechnungen

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In seinem Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Unfallgeschädigte die in Rechnung gestellten Gutachterkosten für erforderlich halten darf und diese Kosten damit als Schadensposition vom Haftpflichtversicherer mit zu ersetzen sind.

Diese Rechtsprechung ist bei einigen Versicherungen noch nicht angekommen, wie in einer aktuellen Unfallregulierung unserer Kanzlei festzustellen ist:

Die Generali-Versicherung mit Sitz in München hat unter Hinweis auf die bestehende Schadensminderungspflicht des Geschädigten die in der Rechnung des Gutachters aufgeführten Nebenkosten von insgesamt 135,76 € moniert und pauschal 70,00 € erstattet. Bei Reparaturkosten von über 2.600,00 € brutto lag das Grundhonorar mit 298,15 € im unteren Bereich der vom Sachverständigenverband durchgeführten Honorarumfrage (BVSK-Honorarbefragung).

Der BGH betont in seiner Entscheidung, dass die tatsächliche Rechnungshöhe das wesentliche Indiz für den erforderlichen Schadensbetrag ist, sofern diese nicht für den Geschädigten deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegen. Es komme darauf an, ob der gesamte Rechnungsbetrag für den Laien erkennbar überhöht ist. Selbst wenn die in Rechnung gestellten Nebenkosten des Gutachters über den Nebenkosten der BVSK-Honorarbefragung liegen, verstößt lt. BGH der Geschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflicht.

Unser Mandant hat also nichts falsch gemacht, als er den Gutachter beauftragt hat, denn die Gutachterkosten bewegten sich im Durchschnitt, auch wenn die Nebenkosten im Verhältnis zum Grundhonorar höher waren als üblich.

Selbst bei einem vermeintlich einfachen Sachverhalt, wie der Erstattung von Gutachterkosten stößt der juristische Laie schnell an seine Grenzen. Die Schadensregulierung bei einem Verkehrsunfall gehört deshalb immer von Anfang an in die Hand eines im Verkehrsrecht erfahrenen Anwaltes.



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