Versicherung: Krankheit angeben
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[image]Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung müssen alle Vorerkrankungen angegeben werden. Wird eine Erkrankung verschwiegen, riskiert man den Versicherungsschutz.
Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung wird man im Vorfeld des Vertragsschlusses nach bestehenden Vorerkrankungen gefragt. Die Auskünfte dazu sollten wahrheitsgemäß und vor allem vollständig sein. Denn wer eine Krankheit wider besseren Wissens nicht angibt, erhält unter Umständen keine Versicherungsleistungen. In diesem Fall hat die Versicherung ein Anfechtungsrecht in Hinblick auf den Versicherungsvertrag.
Verschweigen von Vorerkrankung
Das Landgericht (LG) Coburg musste sich mit einem solchen Fall befassen. Der Versicherte hatte bei der Frage nach Vorerkrankungen innerhalb der letzten fünf Jahre lediglich eine Knochenmarkspende angegeben. Andere Krankheiten gab er nicht an. Eineinhalb Jahre später forderte er Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versicherer entdeckte aber, dass der Mann, ein Monat bevor er die Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hatte, bereits 15 Mal in ärztlicher Behandlung war und in der Folgezeit insgesamt über zweieinhalb Jahre krankgeschrieben war. Wegen der verschwiegenen Vorerkrankung focht die Versicherung den Versicherungsvertrag an und erklärte den Rücktritt.
Objektiv falsche Angaben
Nach Ansicht der Richter hatte der Versicherte objektiv falsche Angaben zu seinen Vorerkrankungen gemacht. Da er nachweislich vor Abschuss der Versicherung bereits vier Wochen krankgeschrieben worden war, anschließend noch weitere sechs Wochen krank war, sich deshalb ständig vom Arzt behandeln lassen und zur Krankengymnastik musste, hätte es sich ihm aufdrängen müssen, dass er nicht nur unter unerheblichen Beschwerden litt. Wird eine schwere Erkrankung verschwiegen, ist das ein Indiz dafür, dass die Krankheit vorsätzlich und arglistig verschwiegen wurde. Daher durfte der Versicherer den Versicherungsvertrag anfechten. Der Mann erhielt keine Berufsunfähigkeitsrente.
(LG Coburg, Urteil v. 23.05.2012, Az.: 21 O 50/11)
(WEL)
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