Versicherungsrecht: Erneute deftige Prozessschlappe für ARAG SE in Allergan - Komplex vor dem Landgericht Düsseldorf

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Chronologie:

Die Klägerin ließ sich in 2015 Brustimplantate des Medizinprodukteherstellers Allergan einsetzen. Diese wurden im Zusammenhang mit einer möglichen Karzinomerkrankung, dem sog. ALC-Lymphom, von Allergan Ende 2018 mittels Rückrufaktion vom Markt genommen. Die Klägerin begehrt nunmehr von Allergan Schadenersatz und Schmerzensgeld. Da eine außergerichtliche Einigung mit Allergan scheiterte, ist nun eine gerichtliche Inanspruchnahme notwendig, für die die Klägerin bei der ARAG SE Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz begehrte. Die ARAG verweigerte mit immer neuen aufgeworfenen Rückfragen und Hinterfragungen den begehrten Deckungsschutz. Zahlreiche weiteren, oftmals für den Eintritt des Rechtsschutzfalles irrelevanten Rückfragen, wurden von den Prozessvertretern der Klägerin zügig beantwortet, ohne Erfolg, woraufhin gerichtliche Hilfe erforderlich wurde.

Verfahren:

Die Versicherungskammer des Landgerichtes Düsseldorf hat bereits in der mündlichen Verhandlung dem Prozessvertreter der Beklagten nahegelegt, dafür zu sorgen, dass die ARAG SE unverzüglich die Deckungszusage erteile, oder alternativ einen Vergleichsvorschlag unterbreiten solle, woraufhin sich dieser eine dreiwöchige Stellungnahmefrist erbat. Am letzten Tage dieser Frist kam von diesem dann allerdings, wie bereits mehrfach zuvor, nichts Gehaltvolles mehr, ganz im Gegenteil drohte dieser der Kammer auch noch an, er würde zum Oberlandesgericht ziehen, sollte die ARAG SE wieder ein weiteres Mal verurteilt. Das kann er nun auch tatsächlich tun, denn das Landgericht hat mit eindeutiger Diktion die ARAG verurteilt, nun unverzüglich der Klägerin bedingungsgemäß aus dem Rechtsschutzvertrag Deckungsschutz für das begehrte Klageverfahren gegen Allergan zu gewähren. Sämtliche Prozesskosten sind von der ARAG SE zu zahlen. In der Begründung konstatiert das Gericht insbesondere auch explizit: „Weder der von der Beklagten (hier ARAG SE) vorgebrachte Einwand der fehlenden hinreichenden Erfolgsaussichten, noch derjenige der Verletzung von Informationspflichten und auch die Berufung auf § 82 VVG helfe der ARAG SE weiter“. Die ARAG sei bereits nach § 128 S. 3 VVG präkludiert, die angefragten Informationen seien, sofern sie überhaupt verlangt werden konnten, erteilt worden, weitere ergänzende Bitten um Auskunft, verbunden mit einer Belehrung über die Folgen eines Verstoßes gingen ins Leere. Im Übrigen verstoße die Versicherungsnehmerin auch nicht gegen vertragliche Pflichten, wenn eine Klage in Deutschland in Betracht kommen sollte. Beabsichtigt ist, das Gerichtsverfahren in Großbritannien gegen Allergan zu führen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Es gibt seriöse deutsche Rechtsschutzversicherungen und äußerst unseriöse. Letztere zeichnen sich dadurch aus, dass sie einerseits mit einem recht aggressiven und kostenintensiven Marketingaufwand auf Kundenfang gehen, geht es dann aber um die Regulierung von Rechtsschutzfällen ihrer oft schwer geschädigter Versicherungsnehmer, tut man sich erstaunlich schwer. Peinlich wird es dann insbesondere, wenn medial frohlockend ständig über Milliardengewinne des Unternehmens berichtet wird, Gründe hierfür liegen auf der Hand.

Bereits bei den sogenannten Dieselabgas-Skandalfällen war die ARAG wegen ihrer fehlenden Regulierungsbereitschaft bekannt und gefürchtet. Stets wurde auf fehlende Erfolgsaussichten verwiesen. Zahlreiche Gerichtsurteile hatten im Nachgang genau das Gegenteil konstatiert. Dass die ARAG allerdings auch ihren in ihrer Gesundheit geschädigten Versicherungsnehmerinnen in den Allergan Fällen ganz erhebliche Steine in den Weg setzt, ist unanständig! Es handelt sich bei der vorliegenden Angelegenheit auch nicht um einen Einzelfall. Zahlreiche weitere Deckungsklagen sind anhängig und in Vorbereitung und werden zu einer Verurteilung der ARAG führen. Entscheidungsträger dieses Versicherers sollten sich einmal Gedanken machen, ob ein derartiges Verhalten dem gerne nach außen hin aufgezeigten positiven Image der ARAG SE zuträglich ist. Die Anwaltschaft hat hierzu jedenfalls eine deutliche Meinung, stellt Dr. DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.

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