Versicherungsschutz bei der Fahrt zum Vereinsturnier

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Auswärtsspiele oder Turniere in anderen Städten sind fester Bestandteil des Spielbetriebs in Sportvereinen. Und damit auch die Fahrten dorthin, die üblicherweise von Eltern oder Mitgliedern im privaten Pkw zurückgelegt werden. Mit der Teilnahme am Straßenverkehr sind jedoch Gefahren verbunden. Kommt es zu einem Unfall, stellt sich letzten Endes die Frage, wer für den entstandenen Sachschaden und die Heilbehandlungskosten aufzukommen hat. Mit einem solchen Fall hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle in seinem Urteil vom 16.10.2014, Az.: 5 U 16/14) zu beschäftigen.

Die Großmutter eines Vereinsmitglieds, die selbst nicht in dem Sportverein Mitglied war, fuhr ihre Enkeltochter zu einem Turnier. Zum Zeitpunkt der Fahrt herrschten winterlichen Straßenverhältnisse. Aufgrund eines entgegenkommenden Kleinbusses musste die Fahrerin ausweichen und geriet dabei ins Schleudern. Die Großmutter erlitt ein Schädelhirntrauma, eine Kopfplatzwunde und mehrere Brüche. Daneben war das Fahrzeug beschädigt. Vom Sportverein verlangte sie daraufhin Ersatz für den entstandenen Schaden sowie ein Schmerzensgeld.

Der Verein bzw. dessen Versicherer lehnte Zahlungen vollständig ab mit der Begründung, dass der Geschädigten als Nicht-Vereinsmitglied keine Ersatzansprüche zustehen. Sie sei vom Verein nicht damit beauftragt worden, die Fahrt durchzuführen. Darüber hinaus habe sie den Unfall selbst verschuldet.

Nachdem das zuständige Landgericht die Klage abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht der Klägerin teilweise Recht. Nach Auffassung des Gerichts ist von einer Beauftragung der Großmutter auszugehen, da es gerade auch im Interesse des Vereins läge, dass seine Mitglieder an Meisterschaften, sonstigen Turnieren oder sportlichen Veranstaltungen teilnehmen. Der Verein hatte über die Trainer die Mannschaftsmitglieder zu der Teilnahme eingeladen und die Enkelin der Klägerin gehörte zur Mannschaft. Der Sinn und Zweck des Beklagten als Sportverein ist nicht nur, dass die Vereinsmitglieder trainieren, sondern auch, dass sie auch an Turnieren teilnehmen, um sich mit anderen Mannschaften im sportlichen Wettkampf zu messen.

Erleidet der Beauftragte (hier also die Großmutter) bei Ausführung des Auftrages Schäden, sind diese zu ersetzen. Nach Auffassung des OLG Celle hatte sich vorliegend ein auftragsspezifisches Risiko verwirklicht mit der Folge, dass der Klägerin die ihr entstandenen Schäden durch den Verein zu ersetzen sind. Neben dem Fahrzeugschaden waren daher die Zuzahlungen im Rahmen der Heilbehandlung sowie der Schaden an der Kleidung und Brille zu ersetzen. Ein Schmerzensgeld hat das Gericht dagegen nicht zugesprochen. Ein Schmerzensgeldanspruch setzte nach Ansicht des OLG voraus, dass der Schuldner zum Schadenersatz verpflichtet sei. Bei den Zahlungen des Vereins an die Klägerin handelt es sich jedoch nicht um Schadenersatz, sondern lediglich um Aufwendungsersatz, mit der Folge, dass ein Schmerzensgeld vom Verein nicht verlangt werden kann.

Um das bestehende nicht unerhebliche wirtschaftliche Risiko abzusichern, besteht übrigens für Vereine die Möglichkeit, über so genannte Sportversicherungen entsprechenden Versicherungsschutz zu erlangen.

 

RA Andreas Holzer, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Tel. (0351) 80 71 8-68, holzer@dresdner-fachanwaelte.de

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