Versorgungsausgleich-Ausschluss bei Scheidung wegen sexuellem Missbrauch der minderjährigen Töchter

  • 1 Minuten Lesezeit

Lässt ein Ehepaar sich scheiden, dann werden die während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Altersversorgung unter den Ex-Eheleuten ausgeglichen. Durchgeführt wird dieser Versorgungsausgleich vom Familiengericht. Doch es gibt eheliche Konstellationen, in denen ein solcher Versorgungsausgleich unbillig erscheint. Einen solchen Fall grober Unbilligkeit bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Versorgungsausgleichs hatte das Amtsgericht Detmold Ende August 2016 zu entscheiden.

Missbrauch der Töchter führt zu Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Zwischen den Jahren 2007 und 2015 missbrauchte ein Mann seine beiden minderjährigen Töchter viele Male. Als die Ehefrau von diesem Missbrauch erfuhr, wollte sie sich nachvollziehbarer Weise sofort von ihrem Mann scheiden lassen. Im Scheidungsverfahren beantragte die Frau dann den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, da sie es für untragbar hielt, ihre Rentenanwartschaften auf den Mann zu übertragen, der jahrelang ihre Kinder missbraucht hatte. Der Ehemann war wegen dieser Taten im Januar 2016 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Detmold

Dem Antrag der Ehefrau auf einen Versorgungsausgleich-Ausschluss gab das Amtsgericht Detmold statt. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass die Schwere des Missbrauchs und die Folgen, die diese Tat für die Töchter hatte, eine grobe Unbilligkeit des Versorgungs­ausgleichs nach sich ziehe. Daher kommt der § 27 VersAusglG zur Anwendung und ein Ver­sorgungsausgleich wird ausgeschlossen. Für diese Entscheidung des Gerichts spricht, dass der Mann durch den Missbrauch an den Kindern das Vertrauen der Ehefrau derart verletzt hat, dass es nicht zumutbar sei, dass der Mann in finanzieller Hinsicht von seiner Ehefrau profitiert.

Es dürfte sogar anzunehmen sein, dass der Mann nur weiterhin mit seiner Ehefrau verheiratet geblieben ist, um einen weiteren Missbrauch zu ermöglichen und die begangenen Straftaten zu verdecken. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände führte zu der Entscheidung des Amtsgerichts Detmold, dass ein Versorgungsausgleich in diesem Fall unzumutbar sei und der Ehemann in finanzieller Hinsicht nicht von seiner Frau profitieren dürfe.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt & Mediator Giuseppe M. Landucci

Beiträge zum Thema