Versorgungsausgleich oder: Was wird aus meiner Rente? – Teil I

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I. Was ist unter Versorgungsausgleich zu verstehen?

1. Einleitung

Dem Versorgungsausgleich liegt grundsätzlich die gleiche Idee zugrunde, die das Familienrecht prägt, beispielsweise auch im Güterrecht. Es ist der Ansatz, beide Ehegatten in gleicher Weise an dem während der Ehe Erwirtschafteten teilhaben zu lassen. Dabei werden zum Erwirtschafteten nicht nur die gegenwärtigen Vermögenswerte (Güterrecht), sondern auch Anrechte auf künftige Versorgung gerechnet.

Die technische Verwirklichung ist relativ einfach. Auszugleichen sind nur die während der Ehe erworbenen Anwartschaften. Voreheliche und nacheheliche Anwartschaften bleiben außen vor. Auszugleichen ist – grundsätzlich – wie beim Zugewinn der ehezeitliche Mehrerwerb und zwar idealtypisch durch Halbierung desselben.

Um dieses Ziel möglichst ideal zu verwirklichen, sind im seit 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht Teilungsarten eingeführt worden, welche vorher in dieser Weise vollkommen unbekannt war. Nach altem Recht wurde grundsätzlich auf der Ebene der gesetzlichen Rentenversicherung die Anwartschaft berechnet und im Wesentlichen umbasiert und saldiert.

Nach dem seit 2009 geltenden Recht wird grundsätzlich und in erster Linie die sogenannte interne Teilung durchgeführt. Dabei handelt es sich um eine Realteilung jedes einzelnen Anrechts. Nur in Ausnahmefällen findet eine externe Teilung statt, in dem für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes bei einem anderen Versorgungsträger geschaffen wird. Für nicht ausgleichsreife Anrechte oder für Anrechte im Ausland besteht ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch.

2. Verfahrensrechtliche Durchführung

Über den Versorgungsausgleich ist im Rahmen eines Scheidungsverfahrens durch das Amtsgericht zu entscheiden.

Der Versorgungsausgleich wird im Scheidungsverfahren als Folgesache in den Scheidungsverbund aufgenommen. Nach § 137 Abs. 1 FamFG ist der Scheidungsverbund dadurch definiert, dass über die Scheidung und über Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden ist.

Die Folgesachen sind im Gesetz definiert. Eine dieser Folgesachen ist der Versorgungsausgleich.

Die Einbeziehung des Versorgungsausgleichs in den Scheidungsverbund erfolgt grundsätzlich automatisch. Es besteht kein Antragserfordernis, § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG. Deshalb nennt man dies auch Zwangsverbund. Der Versorgungsausgleich erfolgt grundsätzlich von Amts wegen. Es soll also unabhängig von Anträgen der Ehegatten im Scheidungsverbund über die Ansprüche auf Versorgungsausgleich entschieden werden.

Ausgenommen hiervon sind die Fälle der kurzen Ehe gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG. Eine kurze Ehe liegt danach dann vor, wenn die Ehezeit nicht länger als drei Jahre beträgt. In diesem Fall wird der Versorgungsausgleich nur durchgeführt, wenn es ausdrücklich beantragt wird. Für den Antrag besteht kein Anwaltszwang, sodass auch der anwaltlich nicht vertretene Ehepartner den Antrag stellen kann, § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG.

Die Ehezeit ermittelt sich im Versorgungsausgleich in der Weise, dass sie gerechnet wird vom ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist bis zum letzten Tag des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrags (Rechtshängigkeit) vorausgeht, § 3 Abs. 1 VersAusglG.

Bei Beteiligung von Ausländern im Scheidungsverfahren gilt Folgendes:

Der Versorgungsausgleich wird durchgeführt, wenn nach der EU Verordnung Nr. 1259/2010 (Rom III) deutsches Recht auf die Scheidung anzuwenden ist, wie dies in der Regel der Fall ist. Ist ausnahmsweise ausländisches Recht anwendbar, wird er nur auf Antrag durchgeführt, wenn einer der Ehegatten in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat. Diesen Antrag kann nur ein Rechtsanwalt stellen.

Im 2. Teil des Rechtstipps folgen Ausführungen zum Thema:

Der materiell-rechtliche Versorgungsausgleich


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