Versorgungsausgleich nach der Scheidung: Nicht bei schwerer Misshandlung

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Eheleute sind sich gegenseitig zur Solidarität verpflichtet, auch wenn eine Ehe in die Brüche geht und geschieden wird. Die Folge dieser Solidarität ist, dass Ex-Ehepartner oder Ex-Lebenspartner nach einer Scheidung zum Versorgungsausgleich verpflichtet sind, wenn der Versorgungsausgleich nicht per Ehevertrag ausgeschlossen wurde. 

Ist diese Solidarität zwischen den Ex-Eheleuten aber zunichtegemacht worden, z. B. wegen wiederholter körperlicher Misshandlungen, kann der Ausgleich der Rentenansprüche der Ex-Ehegatten untereinander (=Versorgungsausgleich) ausgeschlossen sein, weil er „grob unbillig“ wäre. So urteilte im April 2017 zumindest das OLG Oldenburg (3 UF 17/ 17). Körperliche Gewalt ist aber nicht der einzige Grund, der einen Anspruch auf Versorgungsausgleich zunichtemachen kann.

Was ist der Versorgungsausgleich? 

Der Versorgungsausgleich dient dazu, dass sich Eheleute gegenseitig absichern, auch wenn sie sich scheiden lassen. Vor allem für Fälle, in denen ein Partner über Jahre beruflich zurückgesteckt hat und so nur geringe Rentenansprüche erwerben konnte, ist der Versorgungsausgleich gedacht. 

Der Ehepartner mit z. B. umfangreicheren Rentenansprüchen muss im Scheidungsfallim Rahmen des Versorgungsausgleichs die Differenz zu den geringeren Rentenansprüchen des anderen Partners ausgleichen. So lässt der Partner mit höheren Ansprüchen den Partner mit geringeren Ansprüchen an seiner Altersvorsorge trotz Scheidung teilhaben. Die Entscheidung über diesen Zahlungsanspruch wird im Scheidungsverfahren automatisch getroffen, wenn der Versorgungsausgleich nicht per Ehevertrag ausgeschlossen wurde. 

Was war im konkreten Fall passiert? 

Im Fall vor dem OLG Oldenburg entstand Streit über die Frage, ob der Versorgungsausgleich „grob unbillig“, also ungerecht ist, wenn der Ehepartner, der den Ausgleich zahlen muss, immer wieder von seinem Partner körperlich misshandelt wurde und dafür sogar strafrechtlich verurteilt wurde.

Im konkreten Fall war der Ehemann seiner Frau gegenüber immer wieder gewalttätig geworden und deswegen mehrfach wegen (schwerer) Körperverletzung strafrechtlich verurteilt worden. 

Auslöser für die Scheidung war letztlich ein Vorfall, bei dem der Mann einen Blumentopf an den Kopf seiner Frau warf, sodass deswegen das Trommelfell der Frau riss. 

Wie entschied das Gericht? 

Versorgungsausgleich wollte die Ehefrau an ihren Ehemann deswegen nicht zahlen. Verständlich, nach den vielen Gewaltausbrüchen des Mannes. Und so kam das OLG Oldenburg auch zu dem Ergebnis, dass wiederholte körperliche Gewalt gegen den Ehepartner ausreichen kann, den Versorgungsausgleich als „grob unbillig“ einzustufen und damit Zahlungsansprüche aus dem Versorgungsausgleich abzulehnen. Der Ehemann, der bei der Scheidung von den höheren Rentenansprüchen seiner Frau profitiert hätte, ging leer aus. 

Anders als noch das Familiengericht in der ersten Instanz spielt es nach Ansicht des OLG keine Rolle, dass die Ehefrau ihrem Mann immer wieder seine Gewaltausbrüche verziehen hatte. Denn gerade der letzte Vorfall mit dem Blumentopf (gefährliche Körperverletzung!) wäre für die Frau durchaus lebensbedrohlich gewesen und am Ende des Tages der Auslöser für die Scheidung. 

Fazit

Droht einer Ehe das Aus und wird es im Scheidungsverfahren auch um den Versorgungsausgleich gehen, kann es Gründe geben, die einen Versorgungsausgleich grob unbillig, also schlichtweg ungerecht machen. Dann laufen Ausgleichsansprüche ins Leere. Wichtig zu wissen ist dabei: Die Gründe können sehr unterschiedlich sein, es muss dabei also nicht immer um Gewalt in der Ehe gehen! 


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