Verspätete Geltendmachung von Vergütungsansprüchen durch Energieversorger

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Energieversorger stellen Ihre Rechnungen oft erst Monate oder Jahre nach Ablauf des Verbrauchszeitraums. Wann können die so eingeforderten Beträge nicht mehr geltend gemacht werden?

In bestimmten Sonderfällen ist die Fälligkeit einer Forderung kraft Gesetzes von der Erteilung einer Rechnung durch den Gläubiger abhängig. Insoweit ist bei Verträgen mit Sondertarifen § 40c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) anzuwenden. Werden Sie in der Grundversorgung mit Strom beliefert, so ist § 17 Abs. 1 S. 1 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) anzuwenden. Für Gaskunden in der Grundversorgung gilt § 17 Abs. 1 S. 1 der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV).

Nach diesen Vorschriften werden Rechnungen zu dem vom Energieversorger angegebenem Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig, vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Juni 2016 - VIII ZR 215/15 und vom 25. Januar 2017 - VIII ZR 215/15.

Da mithin der Zugang der Rechnung maßgeblich für den Eintritt der Verjährung ist, kann eine Verjährung nicht eintreten, soweit Sie keine Abrechnung erhalten haben.

Sobald der Zugang eingetreten ist, ist auf Vergütungsansprüche aus Versorgungsverhältnissen die Regelverjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB anzuwenden. Da sich der Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB richtet und damit erst auf den Schluss des Jahres fällt, in dem die Rechnung zugegangen ist, tritt Verjährung erst mit Ablauf des dritten Jahres nach Rechnungszugang ein. 

Sollte kein Zugang der Rechnung eingetreten sein, ist regelmäßig zu prüfen, ob eine Verwirkung der Vergütungsansprüche gem. § 242 BGB eingetreten ist. 

Dazu ist zunächst zu prüfen, ob der Kunde wegen fehlender Abrechnung des Energieversorgers über einen gewissen Zeitraum hin sich bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dass der Energieversorger sein Recht nicht mehr geltend machen werde (Zeitmoment). Die Regelung des § 40c Abs. 2 S. 1 EnWG, die bei einer Jahresabrechnung eine Abrechnungsfrist von sechs Wochen vorsieht, schützt regelmäßig gerade dieses Vertrauen.

Neben der Überschreitung der Abrechnungsfrist ist weiter ein Umstandsmoment erforderlich: Es müssen damit auf dem Verhalten der Energieversorgers beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Kunden rechtfertigen, der Energieversorger werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 14. 11. 2002 – VII ZR 23/02 entschieden. Diese Umstände dürfte regelmäßig fehlen: Eine Untätigkeit des Energieversorgers reicht für sich nicht aus.

Dementsprechend sind die Voraussetzungen für den Eintritt einer Verwirkung im Einzelfall hoch. 

Eine Prüfung durch einen auf das Thema des Energierechts spezialisierten Anwalt kann Ihnen Klarheit verschaffen, ob die Ihnen gegenüber geltend gemachten Ansprüche Ihres Energieversorgers gerechtfertigt sind oder nicht.

Foto(s): Bild von annca auf Pixabay

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