Verstopfte Nase schränkt die Atemfunktion ein - kein Grund für eine Maskenbefreiung!

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Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 04.11.2021 ­ 3 Ca 3052/21

Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an ein „Maskenbefreiungsattest“? Und wie gehen Arbeitgeber*innen „richtig“ mit einem nicht ausreichenden Attest um?

Der Fall

Die beklagte Arbeitgeberin hatte aufgrund der Corona-Pandemie ein Hygienekonzept erstellt, welches vorsah, dass ihre Mitarbeiter*innen auf den gemeinsam genutzten Fluren und in den gemeinsam genutzten Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Später passte die Beklagte dieses Konzept an die sich verändernde Corona-Lage an und wies ihre Mitarbeiter*innen an, eine medizinische Maske zu tragen. Die Klägerin verweigerte dies jedoch und berief sich auf das folgende ärztliche „Attest“:

„Frau […] ist von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung BEFREIT! Grund: Einschränkung der vitalen Atemfunktion.“

Auf zwei Abmahnungen folgte die fristlose Kündigung. Die Klägerin war aber weiterhin der Auffassung, sie habe keine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beziehungsweise Mund-Nasen-Bedeckung habe nicht bestanden. Aus diesem Grunde sei die Beklagte weder zum Ausspruch der Kündigung noch der Abmahnungen berechtigt gewesen. Sie erhob daher eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven.

Das Urteil

Die fristlose Kündigung hielt der Überprüfung durch das Arbeitsgericht Bremen jedoch stand. Das Gericht war der Ansicht, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, eine medizinische Maske zu tragen und das von ihr vorgelegte „Attest“ nicht ausreiche, die Klägerin von dieser Pflicht zu befreien, denn:

„Die vitale – lebenserhaltende – Atemfunktion ist letztlich bereits dann eingeschränkt, wenn lediglich eine verstopfte Nase infolge einer Erkältung vorliegt.“

Hinweise für die Praxis

Erfahren Sie in unserer ausführlichen Urteilsbesprechung unter https://www.ra-wittig.de/urteile-arbeitsgericht/keine-maskenbefreiung-wegen-verstopfter-nase/, welche Anforderungen das Gericht an ein „Maskenbefreiungsattest“ stellt und weshalb Arbeitgeber*innen auch dann, wenn ein nicht ausreichendes Attest vorliegt, nicht sofort zu einer Kündigung greifen sollten. Weitere interessante Informationen zu den Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung erhalten Sie in unserem „Ratgeber Arbeitsrecht“ unter https://www.ra-wittig.de/ratgeber/ratgeber-arbeitsrecht/kuendigung/fristlose-kuendigung/.

Foto(s): Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB

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