Veröffentlicht von:

Verteidigung bei Urkundendelikten

  • 1 Minuten Lesezeit

Urkundendelikte wie Urkundenfälschung zählen zu häufig begangenen Straftaten. Dabei ist zu beobachten, dass seitens der Justiz bei diesen Delikten kein Spaß mehr verstanden wird und oft harte Urteile verhängt werden.

Der Urkundenfälschung nach § 267 StGB macht sich derjenige strafbar, der zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht, eine unechte Urkunde gebraucht oder eine verfälschte Urkunde gebraucht. Definiert wird eine Urkunde als eine verkörperte allgemein oder für fest Eingeweihte verständliche menschliche Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und ihren Aussteller erkennen lässt.

Urkundenfälschungen sind in der Regel meist leicht nachweisbar, da die Urkunde den Ermittlungsbehörden in der Regel vorliegt. Als Strafe droht hier bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei besonders schweren Fällen wie bei Gewerbsmäßig liegt der Strafrahmen bei 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wird in vielen Fällen davon ausgegangen, dass eine erhebliche kriminelle Energie aufgewendet werden muss, um jemanden zu täuschen. Aus diesem Grund handelt es sich hierbei nicht um ein Kavaliersdelikt

Häufig werden Urkundenfälschungen durch falsche Eintrittskarten oder Fahrkarten. Auch im Straßenverkehr kommt es durch falsche Kfz-Kennzeichen oder falsche Prüfplaketten zu der Verwirklichung dieses Straftatbestands.  

Aufgrund der möglichen hohen Strafen ist die frühzeitige Einschaltung eines Strafverteidigers geboten. Denn trotz des Strafrahmens ist in vielen Fällen durch gezielte Verteidigung und Kommunikation mit Staatsanwaltschaft und Gericht die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO zu erreichen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Adam

Beiträge zum Thema