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Verteidigung beim Vorwurf der Steuerhehlerei

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Die Steuerhehlerei nach § 374 AO ist eine Straftat, welche mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bzw. im gewerbsmäßigen Handel mit Freiheitstrafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren bestraft wird. Als Nebenfolge kann auch nach § 375 II Nr. 2 AO das Fahrzeug beschlagnahmt werden in dem die Hehlerware transportiert wurde.

Sie ist die Aufrechterhaltung des durch einen Vortäter geschaffenen rechtswidrigen Zustandes. Das besondere an der Steuerhehlerei ist, dass sie nur an Gegenständen begangen werden kann, die aufgrund eines näher bezeichneten Steuerdelikts, insbesondere einer Steuerhinterziehung, erlangt wurden.

Steuerhehlerei kann durch Tun oder Unterlassen begangen werden. Tathandlungen können das Ankaufen, das sich oder einem Dritten Verschaffen, das Absetzen oder die Absatzhilfe sein. Dabei ist bereits der Versuch strafbar. Durch den Straftatbestand der Steuerhehlerei können diejenigen zur Rechenschaft gezogen werden, denen zumindest der Umgang mit nichtversteuerten bzw. verbotswidrig ein- oder ausgeführten Gegenständen nachgewiesen werden kann. In der Praxis kommt der Tatbestand z. B. in Bezug auf Zigaretten aber auch Alkohol, Kaffee oder Energieerzeugnisse wie Kraft- und Heizstoffe vor.

Da der Täter immer vorsätzlich gehandelt haben muss, insbesondere wissen muss, dass das Tatobjekt aus einer Steuerhinterziehung oder Schmuggel stammt, bieten sich hier sehr gute Verteidigungschancen.

In jedem Fall sollten Sie hier einen auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts tätigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.

Rechtsanwalt Philipp Adam steht hierfür bundesweit zur Verfügung.


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