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Inflationsausgleichsprämie

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Aufgrund der aktuell gestiegenen und weiter steigenden Lebenshaltungskosten und insbesondere auch Energiekosten hat die Politik über Maßnahmen zur finanziellen Entlastung der Bevölkerung entschieden. In diesem Zuge wurde die sogenannte Inflationsausgleichsprämien geschaffen.

Diese ist steuerfrei gemäß § 3 Nr. 11c EStG und auch sozial versicherungsfrei (§ 1 SvEV).

Es müssen aber bestimmte Voraussetzungen beachtet werden:

  • Die Zahlung kann erfolgen im Zeitraum 26.10.2022 bis 31.12.2024
  • es könne max. 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden (der Arbeitgeber kann auch mehr zahlen, der übersteigende Betrag ist aber abgabepflichtig)
  • die Zahlung kann auch in mehreren Teilen (in der Summe aber max. 3.000 €) innerhalb des vorgenannten Zeitraums erfolgen
  • die Inflationsausgleichsprämien muss vom Arbeitgeber freiwillig (ohne rechtliche Verpflichtung) und zusätzlich zu dem geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden

Es ist also insbesondere nicht möglich, bereits bestehende Lohnbestandteile (z.B. ein Weihnachtsgeld, das ohnehin gezahlt werden müsste) nunmehr als Inflationsausgleichprämie zu bezeichnen und damit Steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen.

Es muss sich ausdrücklich um eine freiwillige Zusatzleistung handeln.

Das bedeutet auch, dass grundsätzlich kein Arbeitnehmer Anspruch auf diese Zahlung hat.

Ein Anspruch kann sich aber aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.

Wenn ein Arbeitgeber entsprechende freiwillige Leistungen erbringt, muss er nicht alle Arbeitnehmer gleich behandeln. Jede Ungleichbehandlung muss aber sachlich begründbar sein. Denkbar wäre es z.B., dass die Prämien nur an die geringer verdienenden im Unternehmen gezahlt wird, während die Besserverdienenden die Prämie nicht erhalten (sachlicher Grund wäre die „Bedürftigkeit“).



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht

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