Inflationsausgleichsprämie für alle?

  • 2 Minuten Lesezeit

Hat jeder Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie?

Ein Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie besteht im Grundsatz nicht. Bei dieser Prämie handelt es sich um eine freiwillige Zahlung der Arbeitgeberseite an die Arbeitnehmerseite, ohne dass eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Prämie besteht.

Besteht ein Anspruch, da der Staat diese Prämie finanziert?

Zunächst muss einmal klargestellt werden, dass diese Gelder nicht vom Staat finanziert werden. Vielmehr dürfen Arbeitgeber ihren beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einmalig oder gestaffelt bis zu 3000 Euro steuer- und abgabenprivilegiert zahlen. Insoweit ist diese von Arbeitgeberseite aufzuwendende Zahlung lediglich von der Abgabenlast privilegiert. Die Arbeitgeberseite muss den Betrag trotzdem aus eigenen finanziellen Mitteln  aufbringen. Ein Zahlungsanspruch gegen Arbeitgeber auf diese Inflationsausgleichsprämie besteht nicht.

Was ist, wenn andere Arbeitnehmer/innen eine solche Prämie erhalten?

Bei freiwilligen Zahlungen von Arbeitgeberseite gilt grundsätzlich der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass ohne sachlichen Grund niemand von einer solchen freiwilligen Leistung ausgeschlossen werden darf. Daher besteht in solchen Fällen aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem im Arbeitsrecht zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch.

Gibt es Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz?

Ja. Die Arbeitgeberseite kann den Kreis der Berechtigten bei freiwilligen Leistungen bestimmen. Dabei ist die Zweckrichtung von Arbeitgeberseite klar zu bestimmen. Insoweit dürfen Mitarbeitende nicht aus unsachlichen oder sachfremden Erwägungen von der freiwilligen Leistung ausgenommen werden. Es kann zulässig sein, dass Mitarbeitende, die in der Vergangenheit auf Weihnachtsgeld verzichtet hatten oder einer Vertragsänderung zustimmten, eine solche Prämie im Gegensatz zu übrigen Beschäftigten erhalten.

Können Teilzeitbeschäftigte aus der Gleichbehandlung ausgenommen werden?

Nein. Wenn sich die Differenzierung ohne sachliche Rechtfertigung allein oder überwiegend gegen Teilzeitbeschäftigte richtet, so ist hierin ein unzulässiger Verstoß zu sehen.

Ist dies gesetzlich geregelt?

Ja, nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) dürfen befristet Beschäftigte wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbare unbefristet Beschäftigte. So erkannte auch das Arbeitsgericht Stuttgart in einem Fall die Differenzierung nicht als gerechtfertigt an, ausweislich derer faktisch die befristet beschäftigten Arbeitnehmer/innen von der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen waren und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung, vgl. ArbG Stuttgart vom 14.11.2023 – 3 Ca 2713/23.

Gibt es andere Grundlagen?

Eine weitere Möglichkeit ist, dass von Arbeitgeberseite eine Zusage an die Belegschaft erfolgt. In diesen Fällen kommt eine Gesamtzusage in Betracht. Auch aus einer solchen Anspruchsgrundlage heraus kann ein Zahlungsanspruch geltend gemacht werden.

Ist noch etwas  zu beachten?

Fristen bzw. deren Ablauf können dem erfolgreichen Anspruch entgegenstehen. Hier kommen insbesondere Ausschluss- oder Verfallfristen in Betracht. Solche können sich aus Tarifvertrag oder auch dem Arbeitsvertrag ergeben. Im Arbeitsvertrag dürfen diese nach der neueren Rechtsprechung nicht kürzer als 3 Monate sein. Daneben bestehen weitere Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer solcher Verfall- oder Ausschlussfrist. Hier sollte ggf. anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Foto(s): RA Sven Rasehorn

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sven Rasehorn

Beiträge zum Thema