Vertragsstrafe im Arbeitsverhältnis – Notwendigkeit der Kündigungsschutzklage?

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Herr Meier beschreibt folgenden Fall: „Ich erhielt von meinem Arbeitgeber die fristlose Kündigung. Mit der Kündigung habe ich eigentlich kein Problem, da ich ohnehin eine andere Beschäftigung aufnehmen möchte. In meinem Arbeitsvertrag ist jedoch ein Passus enthalten, wonach ich eine Vertragsstrafe zahlen soll, wenn das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt wird. Ich weiß natürlich nicht, ob mein Arbeitgeber die Vertragsstrafe (noch) geltend machen wird. Wie soll ich mich verhalten?"

Unsere Antwort:

Vorausgesetzt, dass die Vertragsstrafenregelung im Arbeitsvertrag wirksam ist, raten wir an, gegen die fristlose Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Hierfür hat der gekündigte Arbeitnehmer 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit. Natürlich macht die Kündigungsschutzklage nur Sinn, wenn der zur Kündigung geführte Sachverhalt entweder so nicht zutrifft oder sich die fristlose Kündigung aus anderen Gründen als nicht wirksam erweisen könnte. Die Klage muss also im Ansatz irgendeinen Sinn machen, was jedoch nach unserer knapp zwanzigjährigen Erfahrung in der Regel der Fall ist, denn die fristlose Kündigung stellt die schärfste Sanktionsmöglichkeit im Arbeitsrecht dar. Nicht jede kleinere Verfehlung kann deshalb mit der fristlosen Kündigung sanktioniert werden. Vielmehr muss häufig der Arbeitnehmer zunächst einmal abgemahnt werden. Eine Kündigungsschutzklage ist auch dann zu erheben, wenn der Arbeitnehmer – wie im vorliegenden Fall – mit der Kündigung eigentlich kein Problem hat. Der Hintergrund ist eine Regelung im Kündigungsschutzgesetz (KSchG). § 7 KSchG sieht nämlich vor, dass eine Kündigung als rechtswirksam gilt, wenn sie nicht innerhalb von 3 Wochen angegriffen wird. Kommt es – so wie bei der Vertragsstrafe – darauf an, ob das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt wird, entfaltet § 7 KSchG auch in dem Zusammenhang seine Rechtswirkung. Mit anderen Worten: Wartet der Arbeitnehmer ab, ob der Arbeitgeber die Vertragsstrafe eventuell geltend macht, so kann er sich in einem eventuellen Prozess nicht darauf berufen, die ausgesprochene Kündigung wäre unwirksam gewesen, wenn die 3 Wochenfrist bereits abgelaufen ist.

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