Vertragsstrafe Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V.: Wie soll ich reagieren?

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Immer wieder und auch gerade aktuell liegen uns Vertragsstrafenanforderungen des Verbandes bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. vor. Diesen Aufforderungsschreiben geht zunächst klassisch ein außergerichtliches Abmahnverfahren voraus, welches gar nicht so selten bereits mehrere Jahre zurückliegt. Der seinerzeitig Abgemahnte und jetzige mit der Vertragsstrafe Konfrontierte hat sodann regelmäßig nach Erhalt der seinerzeitigen Abmahnung eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.


Aus Unachtsamkeit, einem fehlerhaften Verständnis der seinerzeitigen Unterlassungserklärung oder anderen Gründen kommt es sodann nach unserer Erfahrung nicht selten dazu, dass erneut Kfz in privaten Anzeigenbereichen angeboten werden. Die Kfz-Innung beobachtet entsprechende Anzeigen genau und gleicht nach unserer Erfahrung auch regelmäßig festgestellte Verstöße mit den ihr vorliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärungen ab.


Wie ist sodann der Ablauf des Vertragsstrafeverfahrens?


Im Regelfall erhalten die Mandanten nach unserem Kenntnisstand zunächst ein allgemeines Schreiben, in dem darauf hingewiesen wird, dass potentiell ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung festgestellt wurde. Die Adressaten werden sodann dazu aufgefordert, zu den sodann konkret genannten Vorwürfen – hier werden meist entsprechende Anzeigen und/oder angebotene Autos genannt – Stellung zu nehmen.


Die Fälle gelangen entweder an dieser Stelle bereits zu uns – dies ist der beste Fall – oder auch häufig dann, wenn eine entsprechende Auskunft erteilt wurde, auf die sodann durch die Kfz-Innung mit der konkreten Geltendmachung einer Vertragsstrafe geantwortet wird.


In dem uns vorliegenden Fall werden von unserem Mandanten 8.000,00 € gefordert. In den vergangenen Jahren hatten wir Fälle, in denen Beträge zwischen 5.000,00 € bis zu 120.000,00 € gegen Mandanten geltend gemacht wurden.


Wie ist mit diesen Fällen umzugehen?


Zunächst ist natürlich genau zu eruieren, inwieweit ein potentieller Verstoß gegen eine in der Vergangenheit abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung tatsächlich vorliegt. Auch Formalien, wie das Zustandekommen des seinerzeitigen Unterlassungsvertrages werden durch uns sehr genau geprüft. Entscheidend ist hierbei auch häufig, wer seinerzeit die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben oder genau unterzeichnet hat. Dies kann insbesondere in solchen Fällen den entscheidenden Unterschied machen, soweit Kapital- oder Personengesellschaften beteiligt sind.


Kommt man jedoch zu dem Ergebnis, dass eine Vertragsstrafe vom Grundsatz her verwirkt ist, bedeutet dies im Regelfall noch lange nicht, dass auch der geltend gemachte Betrag geschuldet ist. Auch hierbei kommt es auf vielerlei Einzelheiten an, wie bspw. die Frage, ob es sich um mehrere Verstöße handelt, welche Form des Vertragsstrafeversprechens seinerzeit abgegeben wurde usw.


Wir haben in den letzten 14 Jahren zahlreiche Vertragsstrafenfälle – natürlich nicht und auch nicht überwiegend ausschließlich nur gegen die Kfz-Innungen – vertreten. Insofern erkennen wir selbst in denjenigen Fällen, in denen tatsächlich ein Verstoß gegen eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliegen könnte, Möglichkeiten, die geltend gemachten Kosten zu reduzieren.


Die Verteidigung gegen Vertragsstrafen gehört zum Rechtsgebiet des Wettbewerbsrechtes und sollte unbedingt ausschließlich Experten überlassen bleiben.


Sollten auch Sie mit einem solchen Verfahren konfrontiert sein, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir raten auch an, uns bereits nach der ersten Kontaktaufnahme durch die Gegenseite zu konsultieren. Hierzu senden Sie uns Ihr Aufforderungsschreiben entweder per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns natürlich gerne zunächst an. Wir freuen uns auf jeden Fall auf Ihre Kontaktaufnahme und sind uns sicher, dass wir auch Ihnen in Ihrem Fall weiterhelfen können.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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