Vertragsstrafen im Arbeitsrecht: Wenn der Arbeitnehmer fristlos kündigt

  • 1 Minuten Lesezeit

Im zunehmenden Maße sind in Arbeitsverträgen Regelungen enthalten, welche Vertragsstrafen für den Arbeitnehmer vorsehen, wenn dieser fristlos kündigt oder schlicht der Arbeit fernbleibt. Ob jedoch die jeweilige Regelung zulässig ist, hängt von verschiedenen Kriterien ab.

Bereits im Jahr 2004 (Urteil vom 4.3.2004 - 8 AZR 196/03) hatte das Bundesarbeitsgericht ein grundlegendes Urteil hierzu gefällt: Hiernach sind Vertragsstrafen im Arbeitsrecht zulässig, wenn diese den Arbeitnehmer entsprechend den Geboten von Treu und Glauben nicht unangemessen benachteiligen. Weitere Urteile haben dann in den Folgejahren dieses Gebot konkretisiert. So darf kein Missverhältnis zwischen der Pflichtverletzung (dem unentschuldigtem Fehlen) und der Höhe der Vertragsstrafe gegeben sein. Des Weiteren muss die vereinbarte Vertragsstrafe in Relation zur vertragsgemäßen Beendigung des Vertragsverhältnisses gesehen werden. Das bedeutet beispielsweise, dass eine Regelung - welche drei Monatsgehälter als Vertragsstrafe vorsieht - wohl unzulässig ist, wenn der Arbeitnehmer mit einer Frist von 6 Wochen kündigen kann.

In der Konsequenz sollte betroffene Arbeitnehmer nach Möglichkeit bereits vor Vertragsschluss den Arbeitsvertrag von einem Rechtsanwalt bzw. bei Geltendmachung der Vertragsstrafe durch den Arbeitgeber die Rechtslage prüfen lassen. In jedem Fall ist eine Verrechnung der Vertragsstrafe mit dem Lohn nur unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen zulässig.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ulli Herbert Boldt

Beiträge zum Thema