Vertragsstrafen vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.

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Mir liegen mehrere Fälle vor, in denen sich Betroffene gegen Vertragsstrafenforderungen vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zur Wehr setzen. Wenn Sie in der Vergangenheit zu einer Abmahnung des Vereins eine Unterlassungserklärung abgegeben hatten und nun wegen Verstößen gegen diese Erklärung zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert werden, sollten Sie sich zunächst anwaltlich beraten lassen. Im folgenden Beitrag erläutere ich die Hintergründe:


Zum Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.:


Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. hatte in der Vergangenheit zahlreiche Online-Händler abgemahnt. Zu dieser Zeit war der Verein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen und somit berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen. Informationen zu diesen Fällen finden Sie in dem folgenden Beitrag:


Abmahnung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.


Der Verein prüft die Einhaltung abgegebener Unterlassungserklärungen:


Wenn Sie in der Vergangenheit eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gegenüber dem Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. abgegeben hatten, dann müssen Sie damit rechnen, dass die Einhaltung der entsprechenden Erklärung überprüft wird. Bei Verstößen gegen die übernommenen Unterlassungsverpflichtungen droht eine Vertragsstrafe. Mir liegen mehrere dieser Fälle vor.


Darf der Verein noch Vertragsstrafe fordern?


Bei dem Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. stellt sich die Frage nach der Berechtigung zur Forderung von Vertragsstrafen aus meiner Sicht deshalb, weil der Verein aktuell (Stand: 05.05.2023) nicht mehr in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Der Verein könnte aktuell (Stand: 05.05.2023) also gar keine Abmahnung aussprechen und eine Unterlassungserklärung fordern. Vor diesem Hintergrund kann man natürlich durchaus berechtigt die Frage stellen, ob der Verein dann noch aus alten Unterlassungserklärungen vorgehen kann. Der Verein meint, dass dies kein Problem sei, was jetzt natürlich nicht sonderlich überrascht. Ich meine jedoch, dass sich der Auffassung des Vereins verschiedene Argumente entgegenhalten lassen.


Darf der Verein erst selbst und danach noch mal über Anwälte zur Zahlung auffordern und dadurch zusätzliche Kosten verursachen?


Die Abmahnbefugnis von Abmahnvereinen ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, unter anderem eine hinreichende personelle Ausstattung. Dies bedeutet, dass Personal beschäftigt werden muss, welches hinreichend qualifiziert ist, um die satzungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen. Wer eine Abmahnung ausspricht und eine Unterlassungserklärung fordert, der muss anschließend auch dazu in der Lage sein, die Einhaltung einer abgegebenen Unterlassungserklärung zu überprüfen und bei Verstößen Ansprüche auf Vertragsstrafe geltend zu machen. In der Tat hatte der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. in den mir vorliegenden Verfahren zunächst selbst Vertragsstrafenforderungen geltend gemacht. Nachdem diese Vertragsstrafenforderungen zurückgewiesen worden waren, hat der Verein in einem der Fälle nach Verstreichen der von ihm gesetzten Frist nunmehr Anwälte mit der nochmaligen außergerichtlichen Geltendmachung der Vertragsstrafe beauftragt. Der Haken dabei: Der Betroffene soll nun zusätzlich zu der Vertragsstrafe auch noch die Kosten der Anwälte für das weitere Forderungsschreiben tragen.


Ich halte das Vorgehen des Vereins für problematisch: Anwaltskosten für außergerichtliche Zahlungsaufforderungen (Mahnschreiben) müssen zwar grundsätzlich erstattet werden, wenn eine gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist und die Kosten aus Sicht des Forderungsgläubigers erforderlich und zweckmäßig waren. Es stellt sich aber die Frage: Was ist mit dem Fall, dass derjenige, der die Zahlung leisten soll, hierzu unmissverständlich mitgeteilt hat, dass er keine Zahlung leisten wird und dass er es gegebenenfalls auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen möchte? Dann macht eine weitere Zahlungsaufforderung über Anwälte, zumal wenn diese mit weiteren Kosten verbunden ist, irgendwie keinen Sinn.


Rechtsmissbrauch?


Beim Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. kommt nach meiner Auffassung bei den mir vorliegenden Fällen einiges zusammen:


  • Der Verein ist aktuell (05.05.2023) nicht in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen, macht jedoch gleichwohl aus alten Unterlassungsverträgen Vertragsstrafen geltend. Es wird zwar behauptet, ein Antrag auf wieder Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen werde geprüft und könne jederzeit gestellt werden. Ob der Verein tatsächlich einen entsprechenden Antrag stellen wird (und wie die Entscheidung über einen entsprechenden Antrag ausfallen würde) bleibt jedoch abzuwarten.
  • Die geforderten Beträge der Vertragsstrafen sind aus meiner Sicht salopp ausgedrückt „recht sportlich“ angesetzt.
  • In einem mir konkret vorliegenden Fall ist nach einer ausdrücklichen Mitteilung, dass zu der Vertragsstrafenforderung des Vereins keine Zahlung erfolgen wird, anschließend über Anwälte nochmals zur Zahlung aufgefordert worden, und zwar mit weiteren Kosten für die Tätigkeit der Anwälte.

Ob der Verein in den mir vorliegenden Fällen die Vertragsstrafen gerichtlich geltend machen wird und wie die Gerichte die entsprechenden Fälle gegebenenfalls bewerten werden, bleibt abzuwarten. Ich persönlich halte das Vorgehen des Vereins für problematisch.


Sie sollen eine Vertragsstrafe an den Verein zahlen?


Wenn Sie eine Vertragsstrafe an den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zahlen sollen, berate ich gern auch Sie zur Rechtslage und zu den Möglichkeiten des weiteren Vorgehens. Daher empfehle ich im Hinblick auf Vertragsstrafenforderungen des Vereins:

  1. Leisten Sie ohne vorherige Beratung keine Zahlung.
  2. Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:


Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Betroffene zu Vertragsstrafenforderungen. Daher verfüge ich über Erfahrung aus einer Vielzahl von Verfahren.


Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.


Sie wünschen ein Angebot für eine Beratung?


Wenn Sie eine Vertragsstrafe zahlen sollen:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Foto(s): Andreas Kempcke

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