Veröffentlicht von:

Vertragsstrafenforderung (Nachverstoß) des EuroConsum e.V. vom 01.02.2024

  • 2 Minuten Lesezeit

Aktuell wurde uns zur Bearbeitung eine Vertragsstrafenanforderung des EuroConsum e.V. wegen der Zuwiderhandlung gegen eine ursprünglich abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung vorgelegt. Das als „Nachverstoß“ bezeichnete Schreiben datiert vom 01.02.2024.


Gerügt wird in diesem Zusammenhang, dass unsere Mandantin gegen die im letzten Jahr abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen habe, indem sie auf ihrem Facebook-Profil eine ursprünglich auf ihrer Website inkriminierte Berufsbezeichnung verwendet hat. Gegenstand hierbei war die in diesem Fall nicht erlaubte Verwendung der Bezeichnung „Psychotherapeut/Psychotherapeutin“.


1.    Was wird in dem Schreiben konkret gefordert?


Zunächst wird der Anlass für das Schreiben dargelegt. Insoweit ist die Gesellschaft für Prozessführung ausweislich des Aufforderungsschreibens damit beauftragt, die Zumessung der Konventionalstrafe, mithin der Vertragsstrafe, unter Ausübung des Ermessens festzulegen.


Es wird hierbei eine Frist gesetzt, innerhalb derer der Adressat sämtliche Umstände vorzutragen hat, die für die Zumessung der Vertragsstrafe relevant sein sollen.


Exemplarisch wird im Rahmen des Aufforderungsschreibens u. a. die Verfahrens- und Verstoßhistorie genannt. Ferner sollen auch Auskünfte zur Betriebsgröße sowie zu den Compliance-Maßnahmen vor Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung getätigt werden.


Sodann erfolgen Aufforderungen zur Beseitigung und Unterlassung, insbesondere auch zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr.


2.    Wie ist mit einer derartigen Aufforderung des EuroConsum e.V. umzugehen?


Es ist wie immer zunächst zu prüfen, inwieweit tatsächlich eine Zuwiderhandlung gegen die ursprüngliche strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliegt. Soweit dies gegeben ist, macht es hier durchaus Sinn, die vom Verband genannten Kriterien im Rahmen eines Antwortschreibens darzulegen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass dies nach unserer Auffassung keinesfalls ohne anwaltlichen fachanwaltlichen Rat erfolgen sollte.


Bei der Zumessung der Vertragsstrafe spielen tatsächlich zahlreiche Aspekte eine Rolle, sodass ein in diesem Fachgebiet kundiger Anwalt exakt diese Aspekte mit Ihnen herausarbeiten kann, die für die Zumessung entscheidend sind.


Ziel einer derartigen Verteidigung muss sein, dass entweder im besten Fall eine Zuwiderhandlung im Ergebnis verneint werden kann, oder eine derartige Vertragsstrafe ausgehandelt wird, die sich auf jeden Fall als angemessen bezeichnen lässt.


3.    Wie können wir Ihnen weiterhelfen?


Sollten Sie von einer Vertragsstrafenforderung/Nachverstoß betroffen sein, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir haben in hunderten Vertragsstrafenfällen bereits beraten und vertreten. Wir sind insbesondere auf das Gebiet der Abmahnung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Folgeansprüche als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht hoch spezialisiert. Wir bieten Ihnen auch eine kostenlose Ersteinschätzung an. Hierzu senden Sie uns das an Sie gerichtete Schreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns gerne unverbindlich unter 02307/17062 an.




Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Robin Tafel

Beiträge zum Thema