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Vertrauensschutz vor Nachforderungen beim Status von Gesellschaftern-Geschäftsführern

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Die Bewertung des sozialrechtlichen Status von Gesellschafter-Geschäftsführern hat in letzter Zeit einen deutlichen Wandel erfahren. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte spätestens mit seinen Urteilen am 11.11.2015 (B 12 KR 13/14 R; B 12 KR 10/14 R; B 12 R 2/14 R) die frühere Rechtsprechung („Kopf-und-Seele-Rechtsprechung“ und „Grundsätze der Familiengesellschaft“) aufgeben. Nachfolgend stellt sich die Frage, ob diese neue Rechtsprechung rückwirkend Geltung haben soll.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Beschluss vom 22.12.2017 – L 10 R 1637/17-, zu der Frage der rückwirkenden Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers entschieden:

„(…) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, das BSG habe mit den Urteilen vom November 2015 (richtig: bereits mit Urteil vom 29.07.2015, Aktenzeichen B 12 KR 23/13 R in SozR 4-2400 § 7 Nr. SOZR 42400 § 24) die sog. Kopf und Seele-Rechtsprechung „aufgegeben“, erschließt sich die Relevanz dieses Vorbringens vor dem Hintergrund der tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Rechtsstreits nicht. Es ist nicht erkennbar und auch der Kläger hat dies nicht schlüssig dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Kopf und Seele-Rechtsprechung in seinem Fall von Bedeutung gewesen wäre. (…)“

Ergänzungen des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Der Beigeladene als Geschäftsführer der Klägerin (GmbH) hatte lediglich Anteile an der Gesellschaft in Höhe von maximal 25 %. Die Satzung der Gesellschaft sah eine Regelung vor, wonach Entscheidungen der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit getroffen wurden. Nach dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag war der Beigeladene weisungsunterworfen. Im streitgegenständlichen Zeitraum waren weitere Geschäftsführer zu verzeichnen.

Das LSG lehnt zutreffend Vertrauensschutz für die Vergangenheit ab. Nur wenn die früheren Kriterien der Rechtsprechung („Kopf-und-Seele-Rechtsprechung“ und „Grundsätze der Familiengesellschaft“) eindeutig vorliegen, kann sich überhaupt Vertrauensschutz begründen. Es ist Aufgabe des Anwalts, diese Tatschen im Prozess dem Gericht vorzutragen. Dabei darf nicht verkannt werden, dass bei sozialrechtlichen Betriebsprüfungen Vertrauensschutz nach der Rechtsprechung grundsätzlich ausscheidet. Sozialrechtliche Betriebsprüfungen dienen dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Sozialsystems und nicht zum Schutzes des Arbeitgebers.

Abschließend wies das LSG darauf hin, dass es gar keine gefestigte Rechtsprechung zum Status von Gesellschaftern-Geschäftsführern gegeben habe. Dies entspricht jedoch weder der Bewertung der Deutschen Rentenversicherung noch der sozialgerichtlichen Praxis.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.

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