Vertrauensverhältnis zerstört: LAG Köln bestätigt fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses

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Liest ein Arbeitnehmer unbefugt Nachrichten und leitet die Daten auch noch weiter, ist das ein Grund für eine außerordentliche und fristlose Kündigung. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 2. November 2021 entschieden (Az.: 4 Sa 290/21).

Der Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis nur dann außerordentlich und fristlos kündigen, wenn der Arbeitnehmer gravierend gegen seine Pflichten verstoßen und dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar ist. „Hat ein Arbeitnehmer gegen seine vertragliche Rücksichtnahmepflicht verstoßen und damit einhergehend auch Persönlichkeitsrechte verletzt, liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. Das zeigt das Urteil des LAG Köln“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem Verfahren vor dem LAG Köln war die Klägerin seit mehr als 20 Jahren als Verwaltungsmitarbeiterin einer Kirchengemeinde tätig. Soweit es für ihre Arbeit notwendig war, hatte sie auch Zugriff auf den dienstlichen Computer des Pastors. Dabei las sie eine E-Mail, die auf ein gegen den Pastor gerichtetes Ermittlungsverfahren hinwies. In diesem Zusammenhang fand sie auch noch eine private Mail, die sie auf einen USB-Stick speicherte und an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin der Gemeinde weiterleitete. Auch wenn die Klägerin nach eigenen Angaben in guter Absicht handelte, um eine Frau zu schützen, sprach die Kirchengemeinde die fristlose Kündigung aus.

Mit ihrer Kündigungsschutzklage hatte die Frau in erster Instanz Erfolg. Das Arbeitsgericht Aachen stellte zwar fest, dass ihr Verhalten einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung geliefert habe, hielt diese aber aufgrund des langen, und bis dahin unbelasteten Arbeitsverhältnisses für unverhältnismäßig. Zumal auch keine Wiederholungsgefahr bestand.

Das sah das LAG Köln im Berufungsverfahren allerdings anders und entschied, dass die fristlose Kündigung wirksam sei. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört, so das LAG. Durch die unbefugte Kenntnisnahme und Weiterreichung der Daten und der damit verbundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten  habe die Frau einen schwerwiegenden Verstoß gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten begangen. Dieses sei auch nicht damit zu rechtfertigen, dass die Klägerin in guter Absicht gehandelt habe. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung überwiege das Interesse der Kirchengemeinde, das Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden.

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