Verurteilung einer Hebamme und Ärztin wegen Totschlags: Volltext des Urteils veröffentlicht

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Mit Urteil vom 1. Oktober 2014 hat das Landgericht Dortmund eine Hebamme und Ärztin wegen Totschlags zu sechs Jahren und neun Monaten Gefängnis sowie einem lebenslangem Berufsverbot in beiden Berufen verurteilt.

Der Volltext des Urteils ist jetzt in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE veröffentlicht worden. Gegen das Urteil ist Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Eine Entscheidung des BGH ist noch nicht absehbar.

Die Entscheidung des Landgerichts Dortmund hat für viel Aufsehen gesorgt. Unter anderem der „Spiegel“ (http://www.spiegel.de/panorama/justiz/hausgeburt-hebamme-muss-wegen-totgeburt-in-haft-a-994865.html) hatte darüber berichtet. Der WDR hatte sich in der Reihe „Menschen hautnah“ in einer Folge mit dem Prozess beschäftigt (http://www1.wdr.de/fernsehen/dokumentation_reportage/menschen-hautnah/sendungen/das-tote-kind-100.html).

Die Besonderheit des Verfahrens lagen darin, dass der Tatvorwurf hier auf Totschlag, also einem vorsätzlichem Tötungsdelikt lautete. Die Hebamme und Ärztin ist verurteilt worden, da Staatsanwaltschaft und Gericht davon ausgingen, dass sie bei der fraglichen Hausgeburt den Tod des Kindes „billigend in Kauf genommen“ hat. Die juristischen Feinheiten zwischen einem bloß fahrlässigen Verhalten welches zum Tod führt und einem sogenannten bedingten Tötungsvorsatz sind zumindest für juristische Laien schwer verständlich und oft ist es ein minimaler Grad.

Die Folgen sind dagegen massiv: Die fahrlässige Tötung (§ 222 Strafgesetzbuch -StGB-) wird mit maximal 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Bei Ersttätern, gerade im medizinischen Bereich, verbleibt es oftmals bei einer Geldstrafe. Berufsrechtliche Folgen lassen sich in der Regel abwenden. Hingegen wird der Totschlag (§ 212 StGB) mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Berufsrechtliche Folgen sind praktisch vorprogrammiert.

Dabei ist gerade die „innere Tatseite“ für den Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz relevant. Unbedachte Äußerungen des Beschuldigten, gerade zu Anfang des Ermittlungsverfahrens, können hier den Ausschlag geben. Ein Grund mehr, sich frühzeitig anwaltlich vertreten zu lassen.

Landgericht Dortmund, Urteil vom 1. Oktober 2014, 37 Ks 3/11


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