Rückzahlungsverpflichtung und Bindungsklauseln im Ausbildungsvertrag: Unwirksam
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Vereinzelt enthalten Verträge über Berufsausbildungen Klauseln, nach denen der Auszubildende Kosten zu erstatten hat, wenn er den Ausbildungsvetrag kündigt (Rückzahlungsklauseln). Diese Klauseln sind in der Regel unwirksam.
Keine Rückzahlung von Ausbildungskosten
Auf Standard-Berufsausbildugen ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG) anwendbar. Dieses regelt in § 22 Abs. 2 BBiG, dass Auszubildende auch außerhalb der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen das Ausbildungsverhältnis kündigen können. Voraussetzung ist, dass sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
Bei einer solchen Kündigung durch den Azubi sind Schadensersatzansprüche ausdrücklich ausgeschlossen (§ 23 Abs. 1 BBiG). Auch Vereinbarungen über Vertragsstrafen, Schadensersatz oder die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen ("Lehrgeld") sind unzulässig und nichtig (§ 12 Abs. 2 BBiG).
Bindungsklauseln ebenso unwirksam
Auch eine "Bindungsklausel", also ein Vertragsteil, welcher den Azubi verpflichtet, nach der Ausbildung im Betrieb zu bleiben, ist nichtig (§ 12 Abs. 1 BBiG). Dies gilt auch, wenn die Klausel etwas geschickter formuliert ist und z. B. den Azubi verpflichtet, "ein angemessenes Angebot zur Beschäftigung" anzunehmen
Der Azubi ist hieran also nicht gebunden und kann das Unternehmen wechseln, ohne berechtigte Ansprüche des Arbeitgebers fürchten zu müssen.
Gilt auch für Ausbildungen nach Spezialgesetzen
Auch viele Berufsausbildungen, die sich nach Spezialgesetzen richten, z.B. in den Pflegeberufen, haben ähnliche Regelungen in den jeweiligen Berufsausbildungsgesetzen. Klauseln, die hier Azubis binden wollen oder zu einer Rückzahlung von Ausbildungskosten verpflichten, sind in aller Regel unwirksam.
Wer also wegen solcher oder ähnlicher Klauseln in einem ungeliebeten Ausbildungsverhältnis ist oder nach Ende der Ausbildung im eigentlich nicht mehr gewolltem Betrieb bleibt: Im Zweifel wird sich eine Überprüfung durch einen kompetenten Fachanwalt lohnen.
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