Verurteilung nach dem BtmG - welchen Einfluss hat die Cannabis-Legalisierung auf die Arbeit mit Jugendlichen?

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Mit einer Verurteilung wegen einer Straftat nach dem BtmG, gleich welcher Art, geht auch immer das Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (§ 25 JArbSchG) einher. Plakativ gesprochen bedeutet das, dass bereits ein Joint über die berufliche Zukunft einzelner Personen entscheiden kann. Menschen, die im Jugendbereich arbeiten, dürfen ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung dort nicht mehr beschäftigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schuldspruch wegen „harter“ oder „weicher“ Drogen erfolgte. Erst fünf Jahre nach der Verurteilung (soweit keine weiteren hinzukamen) gilt das Verbot nicht mehr. Dabei wird zunächst kein Unterschied gemacht zwischen demjenigen, der große Mengen Heroin verkauft und demjenigen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und mit kleineren Mengen erwischt wurde. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist beides in gleicher Weise zum Jugendschutz geboten. Unterschiede ergeben sich nur dadurch, dass die Zeit, die eine Person in Haft befinden, nicht in die 5-Jahres-Frist eingerechnet wird.

Änderungen durch die Cannabis-Legalisierung - kein automatisches Verbot mehr

Der aktuell vorliegende Gesetzesentwurf lässt allerdings Hoffnung aufkommen. Denn künftig kann Cannabisbesitz zwar immer noch strafbar sein (vgl. hierzu folgenden Rechtstipp). Ohnehin bleibt das Handeltreiben, das Einführen, Ausführen, die Ab- oder Weitergabe sowie das Sichverschaffen grundsätzlich strafbar, vgl. § 34 KCanG. Allerdings wird der Besitz allein erst ab einer Menge von 25 g bestraft. Gerade Gelegenheits-Kiffer, die ausschließlich Eigenkonsum betreiben, werden auf der sicheren Seite stehen, solange sie nur kleinere Mengen besitzen. In diesen Fällen wird es nicht zu Verurteilungen kommen.

Laufendes Btm-Verfahren?

Sollte daher aktuell ein Btm-Verfahren gegen Sie laufen, dem ausschließlich der Besitz von Cannabis zugrunde liegt, empfiehlt es sich, das Verfahren hinauszuzögern. Es liegt letztlich auch im Interesse der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die neue Gesetzeslage abzuwarten. Denn andernfalls werden sie sich mit einer Vielzahl von Einsprüchen und Berufungen auseinandersetzen müssen. Zögern Sie daher nicht, mich in diesen oder anderen strafrechtlichen Angelegenheiten zu kontaktieren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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