Verurteilung nach dem neuen § 184i StGB, sexuelle Belästigung

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Das Amtsgericht Bautzen hat nun in einem Strafverfahren (Az. 40 Ds 530 Js 866/17) die vermutlich erste Verurteilung nach dem neuen § 184i StGB gefällt. Ein Mann Mitte 30 wurde zu insgesamt 4 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3 Monate gingen dabei auf die Tat nach der neuen Vorschrift im Sexualstrafrecht. Er hatte einer Frau dreimal an den Po gefasst. Vor der Strafrechtsreform wäre hier eine Beleidigung gem. § 185 StGB in Betracht gekommen, wenn mit der Handlung verursachte Ehrverletzung bzw. Herabsetzung einhergegangen wäre. Bei einem lediglich anerkennenden oder bewundernden „Klaps auf dem Po“ wäre der Verurteilte nach alter Rechtslage vermutlich straffrei ausgegangen. Die Unterbindung eines solchen Verhaltens war Leitgedanke der großen Sexualstrafrechtsreform des letzten Jahres.

Was regelt der neue § 184i StGB?

Bestraft wird hier, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Der Strafrahmen beträgt dabei bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Paragraf soll die Lücke füllen, die bisher über die „sexualisierte“ Beleidigung gelöst wurde. Es bleibt dabei abzuwarten, in wieweit nun Alltagsgesten- und Berührungen strafrechtlich sanktioniert werden. Auch die Missbrauchsgefahr wird die Gerichte in den nächsten Jahren vor große Herausforderungen stellen. Die Straftat ist als relatives Antragsdelikt von einem zustellenden Strafantrag abhängig, wenn nicht ein besonderes öffentliches Interesse ein Einschreiten der Ermittlungsbehörden begründet werden kann.

Wenn Sie einer Straftat aus dem Sexualstrafrecht verdächtig sind, machen Sie von Ihrem Schweigerecht gebrauch. Erst nach erfolgter Akteneinsicht ist es möglich, eine effektive Verteidigungsstrategie zu erarbeiten. Eine frühzeitige Einlassung kann die Verteidigungschancen merklich mindern.


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