Verwaltungsgericht Stuttgart vom 01.03.2017 zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat im Urteil vom 01.03.2017 (Az.: 1 K 2693/16) entschieden, dass das Wissen und die Fähigkeit zum sicheren, verkehrsordnungsgemäßen und umweltbewussten Führen eines Kfz einer gewissen Relativierung durch die Zeit unterliege. Nach Ansicht der Stuttgarter Richter sei eine Fahrpraxis mit einem Mofa oder beim Rangieren auf einem privaten Grundstück nicht geeignet, Fahrpraxis im öffentlichen Straßenverkehr zu substituieren.

Das ergibt sich insbesondere daraus, dass ein Mofa nur ein zweirädriges Fahrzeug sei und seine Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h beschränkt ist. Darum liege es auf der Hand, dass entsprechende Fahrpraxis keineswegs geeignet ist, die fortbestehende Eignung zum Führen eines Pkw nachzuweisen (BayVGH, Beschluss vom 19.09.2013 – 11 ZB 13.1396).

Muss bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine erneute Fahrprüfung abgelegt werden?

Gemäß § 15 Abs. 1 FeV hat der Bewerber um eine Fahrerlaubnis seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Laut § 20 Abs. 1 S. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung grundsätzlich die Vorschriften für die Ersterteilung. Jedoch gilt das Erfordernis des § 15 FeV gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 FeV grundsätzlich nicht, es sei denn, die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, weil Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, § 20 Abs. 2 FeV.

Eine länger andauernde Unterbrechung der Fahrpraxis kann grundsätzlich eine solche Tatsache sein. Ob sie im Einzelfall Zweifel an den Kenntnissen zum Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr begründet, ist im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits 2011 festgestellt (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 – 3 C 31.10).

Dem ist zuzustimmen, da das Fahrerlaubnisrecht im Grundsatz davon ausgeht, dass die Prüfungen nach § 15 FeV nur einmal abzulegen sind.

Der Autor des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen, hat sich auf das Fahrerlaubnis- und Bußgeldrecht im Verkehrsrecht spezialisiert. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ihm das Zertifikat Q für besondere Bemühungen in der Fortbildung verliehen.


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