Verwaltungsrichter haben Zweifel an Speicherpraktiken der SCHUFA Holding AG zur Restschuldbefreiung

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Nachdem das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden hatte (Urteil vom 02.07.2021, Az.: 17 U 15/21; bislang noch nicht rechtskräftig), dass die SCHUFA Holding AG den Eintrag über Erteilung der Restschuldbefreiung bereits sechs Monate nach Veröffentlichung der Daten in den Insolvenzbekanntmachungen löschen muss, hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden erhebliche Zweifel daran, ob die Speicherpraktiken der SCHUFA Holding AG hinsichtlich der Restschuldbefreiung mit dem europäischen Recht, der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), vereinbar sind, vgl. Beschluss des VG Wiesbaden vom 23.12.2021, Az.: 6 K 441/21.WI

Vorlage zum europäischen Gerichtshof bezüglich des Restschuldbefreiungseintrags im SCHUFA-Datenbestand

Das Verwaltungsgericht legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gleich mehrere Fragen zur Klärung vor. Vor allem sei fraglich, so das Gericht, ob beispielsweise Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte eins zu eins in privat geführte Verzeichnisse übertragen werden könnten, ohne dass ein konkreter Anlass zur Datenspeicherung bei einer privaten Wirtschaftsauskunftei, z. B. der SCHUFA Holding AG, bestehe.

Führen die Praktiken der SCHUFA zu einer Vorratsdatenspeicherung?

Dies führe nach Auffassung des Gerichts zu einer Vorratsdatenspeicherung, vor allem dann, wenn in dem nationalen Register, also dem Insolvenzbekanntmachungsportal, die Daten wegen Ablaufs der Speicherfrist gelöscht werden.

Hintergrund ist, dass § 3 InsoBekV eine Speicherfrist hinsichtlich der Restschuldbefreiung von sechs Monaten vorsieht. Diese Tatsache führte nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen OLG dazu, dass die SCHUFA Holding AG auch mit Ablauf dieser 6-Monatsfrist die Daten zu löschen habe. Die SCHUFA Holding AG beruft sich allerdings auf ihre Verhaltensregeln („code of conduct“), die eine Speicherdauer von taggenau drei Jahren vorsehen. Damit hat sich die SCHUFA Holding AG ein eigenes Regelwerk geschaffen, um eine Speicherdauer von drei Jahren zu begründen.

SCHUFA darf Einträge nicht länger speichern als öffentliche Verzeichnisse

Interessant ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu den Speicher- und Löschfristen. Denn sollte eine solche Speicherung, die die SCHUFA Holding AG praktiziert, überhaupt zulässig sein, so müssten hierfür jedenfalls dieselben Speicher- und Löschfristen gelten, wie in den öffentlichen Registern, sodass die Daten zeitgleich zu löschen sein, also nach Ablauf der gesetzlichen Frist von sechs Monaten, die der Gesetzgeber in § 3 InsoBekV vorgesehen hat.

Fazit: Hoffnung für Betroffene im Kampf gegen unrechtmäßigen SCHUFA-Eintrag 

Nachdem das Schleswig-Holsteinische OLG die SCHUFA Holding AG verurteilt hat (Urteil bislang noch nicht rechtskräftig), den Eintrag über die Restschuldbefreiung nach spätestens sechs Monaten zu löschen, hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden erhebliche Zweifel daran, ob die Speicherung durch eine private Wirtschaftsauskunftei überhaupt zulässig ist, denn eine von der SCHUFA Holding AG praktizierte sog. „Datenhaltung“ sei gesetzlich nicht geregelt und dadurch könne massiv in die wirtschaftliche Betätigung eines Betroffenen eingegriffen werden. 

Ob die Rechtsauffassungen des Schleswig-Holsteinischen OLG sowie des VG Wiesbaden (Az.: 6 K 441/21.WI) zutreffend sind, wird durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes bzw. des Europäischen Gerichtshofes geklärt werden.

Die Auffassung der Verwaltungsrichter bestätigt die Rechtsauffassung von Rechtsanwältin Losch, die bereits zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren gegen die SCHUFA Holding AG hinsichtlich der Speicherung der Restschuldbefreiung geführt hat. Dies macht Hoffnung für viele Betroffene und zeigt, dass sich der Kampf gegen einen unrechtmäßigen Restschuldbefreiungseintrag nach einer Insolvenz im Einzelfall lohnen kann. 

Was sollten Sie jetzt tun? 

Wenn auch Sie durch die Speicherpraktiken einer Wirtschaftsauskunftei betroffen sind (z. B. Negativeintrag oder Eintrag über die Erteilung der Restschuldbefreiung) und durch eine schlechte Bonität Beeinträchtigungen erfahren, sodass Sie z. B. daran gehindert sind, Verträge abzuschließen oder Kreditgeschäfte zu tätigen, dann steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Losch gerne hilfreich zur Seite.

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