Verwertungsverbot bei Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit

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Hat sich der Beschuldigte auf sein Schweigerecht berufen, so haben die Strafverfolgungsbehörden diese Entscheidung zu respektieren – sie darf insbesondere nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Beschuldigte durch eine vernehmungsähnliche Befragung seitens eines Verdeckten Ermittlers zu belastenden Äußerungen veranlasst wird, zu denen er in einer förmlichen Vernehmung nicht bereit gewesen wäre. Ein solches Vorgehen zieht ein weitreichendes Verwertungsverbot der Aussage nach sich, welches sich grundsätzlich auch auf die unter diesem Eindruck stehende Aussage bei der polizeilichen Vernehmung erstreckt.


Mit dieser Entscheidung vom 26.07.2007 (Az: - 3 StR 104/07 -) hat der BGH die Grenzen des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit auf der Linie der weiten Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) neu umrissen. Hiernach dienen das Recht zu schweigen und der Schutz vor Selbstbelastung zwar zunächst dem Schutz des Beschuldigten gegen unzulässigen Zwang, umfassen aber auch dessen Entscheidungsfreiheit, in Polizeibefragungen auszusagen oder nicht.


Gerade hierin hat der BGH ein entscheidungserhebliches Moment gesehen: Der Angeklagte hatte nämlich bereits zuvor gegenüber einem Polizeibeamten erklärt, auf Anraten seines Verteidigers von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Mit dieser Entscheidung unvereinbar war es, ihm ungeachtet dessen durch gezielte, vernehmungsähnliche, von den Ermittlungsbehörden initiierte Befragungen ohne Aufdeckung der Verfolgungsabsicht selbstbelastende Äußerungen zu entlocken. Den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers sah der BGH hierbei noch nicht als verfahrensfehlerhaft an. Dieser hatte sich allerdings nicht darauf beschränkt, das zwischen ihm und dem Angeklagten bestehende Vertrauen für die bloße Aufnahme von Informationen zu nutzen, die dieser von sich aus zu dem Tatgeschehen machte. Er hatte ihm diese vielmehr in einer vernehmungsähnlichen Situation geradezu gezielt entlockt. Hierbei kam erschwerend kam hinzu, dass der Ermittler den Angeklagten unter Ausnutzung seiner damaligen besonderen Haftsituation (in einer anderen Sache) ganz massiv zu den Angaben drängte. Dessen Entscheidungsfreiheit sah der BGH damit ähnlich stark  eingeschränkt wie die eines Untersuchungshäftlings, dem ein Polizeispitzel in die Zelle gelegt wird.



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