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Verwertungsverbot von Zufallserkenntnissen im Besteuerungsverfahren

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Der Bundesfinanzhof hat mit einem Beschluss vom 24.04.2013, Aktenzeichen: VII B 202/12, entschieden, dass Zufallserkenntnisse, die bei einer gegen einen anderen Beschuldigten durchgeführten Telefonüberwachung gewonnen worden sind, in einem Besteuerungsverfahren gegen den Betroffenen nicht einfach so verwendet werden dürfen.

Im vorliegenden Fall wurde der Kläger durch das Hauptzollamt als Haftender für Tabaksteuer in Anspruch genommen. In einem Haftungsbescheid wurde ihm zur Last gelegt, den Verkauf von unverzollten und nicht versteuerten Zigaretten zwischen Dritten vermittelt zu haben. Aus diesem Grund wurde der Verkäufer der Zigaretten vom Amtsgericht wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt.

Im Strafverfahren konnte dem Kläger jedoch keine Beteiligung nachgewiesen werden. Im Haftungsbescheid ging das Hauptzollamt gleichwohl davon aus, dass der Kläger den Verkauf vermittelt habe. Dabei wurden sich auf die Protokolle einer aus anderen Gründen angeordneten Telefonüberwachung aus dem Jahr 2007 gestützt. Damals durfte jedoch eine Telefonüberwachung wegen des Verdachts der Begehung von Steuerstraftaten nicht angeordnet werden. Aus diesem Grund hat das Finanzgericht den Haftungsbescheid aufgehoben. Nach Ansicht des Gerichts dürften die zufälligen Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung gegen den Kläger nicht verwertet werden.

Diese Rechtsansicht hat der Bundesfinanzhof geteilt.


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