Verwirkungsklauseln: Überstunden und Zuschläge sofort beim Arbeitgeber einfordern

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Normalerweise verjähren vertragliche Ansprüche nach drei Jahren.

Im Arbeitsrecht können Verwirkungsklauseln bereits nach wenigen Wochen dazu führen, dass Ansprüche auf Bezahlung von Überstunden (Mehrarbeit) und (tariflichen) Zuschlägen verwirkt sind und damit nicht mehr geltend gemacht werden können. Dies gilt im Einzelfall sogar dann, wenn hierzu nichts im Arbeitsvertrag ausdrücklich steht. Maßgeblich ist der jeweilige anzuwendende Tarifvertrag, welcher allerdings am Schwarzen Brett des Betriebs aushängen muss.

So regelt beispielsweise der Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk Berlin  die Verwirkung von Ansprüchen auf Bezahlung von Mehrarbeit und Zuschlägen innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit. Wird also nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit des Lohn die Abrechnung beim Arbeitgeber gerügt und geltend gemacht, dass Mehrarbeit und Zuschläge zu zahlen seien, sind die Ansprüche verwirkt. Für Arbeitnehmer in der Probezeit oder mit Zeitverträgen ist diese Regelung besonders hart, da diese bei einer Geltendmachung ggf. die Kündigung bzw. nicht Verlängerung des Vertrages zu erwarten haben.

In der Praxis leisten viele Arbeitnehmer teilweise monatelang unzählige Überstunden, welche dann wegen dieser Klauseln verwirkt sind. Dies gilt auch dann, wenn wegen elektronischer Zeiterfassung der Arbeitgeber die tatsächlich geleisteten Stunden kennt und einfach nur die Stunden laut Arbeitsvertrag abgerechnet hat.

In jedem Fall sollte jeder Arbeitnehmer bei Leistung von Mehrarbeit prüfen, ob solche Verwirkungsklauseln anzuwenden sind. Ein im Arbeitsrecht tätiger  Rechtsanwalt kann diese Frage schnell beantworten.


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