Verzicht bleibt Verzicht

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Jüngst hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass ein Arbeitnehmer auf den Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs verzichten kann.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.05.2013, 9 AZR 844/11
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2011, Az.: 9 Sa 86/11

Ausgangslage

Der bei der Beklagten als Lader beschäftigte Kläger war seit Januar 2006 arbeitsunfähig krank. Mit Datum vom 26.11.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum 30.06.2009. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage.

Die Parteien einigten sich gütlich und schlossen einen Vergleich, in dem nicht nur das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2009 aufgelöst wurde. Auch erhielt der Kläger von der Beklagten für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von € 11.500,00. Es wurde ferner eine Ausgleichsklausel aufgenommen. Mit Erfüllung des Vergleichs sollten wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und unabhängig aus welchem Rechtsgrund, erledigt sein.

Für die Jahre 2006 bis 2008 verlangt der Kläger nunmehr Urlaubsabgeltung in Höhe von € 10.656,72.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Sächsische Landesarbeitsgericht gab der Berufung des Klägers insoweit statt, als dass es das Urteil des Arbeitsgerichts zum Teil abänderte und dem Kläger einen Betrag in Höhe von € 6.543,60 zusprach. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe

Der neunte Senat des BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und wies die Klage als unbegründet ab.

Es begründet seine Entscheidung damit, dass die zwischen den Parteien getroffene Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens auch die Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs des Klägers betreffe.

Ein Arbeitnehmer hat nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Dort heißt es wörtlich:

„Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten."

Dem Verzicht auf die Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubes steht, so das BAG, auch nicht die im Bundesurlaubsgesetz normierte Unabdingbarkeit, insbesondere nicht die Vorschrift des § 13 Abs. 1 S. 3 BurlG, entgegen. Denn dort ist geregelt, dass nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Gemeint sind damit einzelvertragliche Regelungen beispielsweise in Arbeitsverträgen, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen bereits ausschließen. Nicht davon umfasst, so das BAG, ist der vorliegende Fall. Denn hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit vom Arbeitgeber die ihm zustehende Urlaubsabgeltung zu beanspruchen und sieht er hiervon ab, liegt keine zu seinen Ungunsten bestehende Regelung vor.

Kommentar

Das BAG stärkt durch diese Entscheidung die Dispositionsfreiheit der Parteien, führt Rechtsanwältin Monika Korb bei KBM Legal in Köln und Düsseldorf im Bereich des Arbeitsrechts aus. In der Praxis ist bei gerichtlichen Vergleichen und darin enthaltenen Erledigungsklauseln Vorsicht geboten.

Auf Seiten des Arbeitnehmers sollten alle in Betracht kommenden Ansprüche vor Vereinbarung einer solchen Erledigungsklausel gut geprüft werden, damit nicht im Nachhinein das böse Erwachen kommt und Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können.

Arbeitgeber demgegenüber haben ein großes Interesse einen Rechtsstreit und damit einhergehend alle Ansprüche betreffend eines Mitarbeiters umfassend und vollständig abzuhandeln. Eine Abfindungszahlung kommt regelmäßig und üblicherweise in Betracht und soll alle Ansprüche regeln. Damit sind nicht nur alle streitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, sondern alle darüber hinausgehenden vermeintlichen Ansprüche gemeint, die den jeweiligen Mitarbeiter betreffen. Ob der Arbeitgeber dieses Ziel erreicht und Rechtssicherheit schafft, setzt voraus, dass der Arbeitgeber weiß, welche Ansprüche dem Arbeitnehmer zustehen und wie diese abgehandelt und erledigt werden können.

http://www.kbm-legal.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html


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