VG: Ausländer darf bleiben, wenn der Umgang zu den Kindern im nahe gelegenen Ausland notwendig ist

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Das VG Freiburg musste in einem Eilverfahren (4 K 3/14, Beschluss vom 23.1.2014)prüfen, ob ein Ägypter nach Trennung von der deutschen Frau und den deutschen Kindern wieder nach Ägypten ausreisen muss. Mutter und Kinder sind in die Schweiz (Grenzgebiet zu Deutschland) umgezogen, der Vater wohnt im Grenzgebiet zur Schweiz in Deutschland.

Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 IV S.2 AufenthG für diesen Einzelfall zusteht, weil das Umgangsrecht zwischen den Kindern und ihm besteht und er dieses Recht auch regelmäßig vom Antragsteller praktisch ausübt. Das Familiengericht bestätigte außerhalb dieses Verfahrens vor der Entscheidung, dass der Umgang zwischen Vater und den Kleinkindern für die Entwicklung der Kinder wichtig sei.

Aufgrund dieses Sachverhaltes erblickte das VG Freiburg in der Person des Antragsstellers eine außergewöhnliche Härte, also eine Sondersituation: Die Beendigung des Aufenthaltes würde den Antragsteller härter treffen als andere ausreisepflichtige Ausländer.

Folgende Leitsätze stellte des VG Freiburg auf:

„In Fällen, in denen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 31 AufenthG nicht vorliegen, weil die deutsche Ehefrau eines Ausländers und die gemeinsamen (ebenfalls deutschen) Kinder im nahegelegenen Ausland wohnen und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Ausländer als leiblicher und gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigter Vater jedoch weiterhin im Bundesgebiet regelmäßigen Kontakt mit den Kindern pflegt, der unter dem Schutz von Art. 6 GG steht, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht.

Bei § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG handelt es sich um einen eigenständigen, von der Regelung über ein nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht in § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG unabhängigen Verlängerungstatbestand".

Zusammenfassung: Das Kindeswohlprinzip ist nicht nur die „heilige Kuh" im Bürgerlichen Gesetzbuch. Auch bei ausländerrechtlichen Fragestellungen sind die nationalen, aber auch die internationalen Regelungen für Kinder stets im Auge zu behalten. In der Praxis zeigt sich, dass die Vorschriften der UN-Kinderrechtskonvetion (Art. 3 I) weitestgehend unbeachtet bleiben. Dort steht:

„Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorgan getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist."

Mitgeteilt von RA Ulrich Hekler

Rechtsanwalt Hekler berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltsverein und Mitglied des Arbeitskreises für Ausländer- und Asylrecht.


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