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VG Braunschweig: Betretungsverbote für Hooligans wohl rechtmäßig

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Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 27.08.2013, Aktenzeichen: 5 B 154/13 u.a., entschieden, dass die von der Stadt Braunschweig gegen Hooligans und andere so genannte Problemfans von Eintracht Braunschweig ausgesprochenen Verbote, Bereiche der Innenstadt an Heimspieltagen zu betreten, aller Voraussicht nach rechtmäßig sind.

Im vorliegenden Fall hatte die Stadt Braunschweig den Betroffenen verboten, die Bereiche Innenstadt, Stadion und Bahnhof an Heimspieltagen der Bundesligamannschaft von Eintracht Braunschweig in dem Zeitraum von 3 Stunden vor Spielbeginn bis 6 Stunden nach Spielende zu betreten. Einem Betroffenen aus dem Landkreis Peine wurde darüber hinaus verboten, das ganze Stadtgebiet zu betreten. Das Verbot gilt bis zum 1. Juni 2014. Gegen diese Verbote haben sechs Betroffene Eilanträge beim Verwaltungsgericht gestellt und Klage erhoben.

Diese Anträge wurden durch das Verwaltungsgericht Braunschweig abgelehnt. Ähnlich wie bereits im Jahr 2012 das Verwaltungsgericht Ansbach (Betretungsverbote für die Stadt Fürth), sahen die Richter die Stadt nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung berechtigt, Aufenthalts- und Betretungsverbote auszusprechen. Solche Verbote für einen bestimmten örtlichen Bereich seien dann berechtigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in diesem Bereich eine Straftat begehen wird. Die danach für das Verbot erforderliche Gefahrenlage sei nach den polizeilichen Erkenntnissen voraussichtlich in allen Fällen gegeben.

Gleichwohl hat das Gericht dem Eilantrag des im Landkreis Peine lebenden Antragstellers, für den die Stadt das Verbot auf das gesamte Braunschweiger Stadtgebiet erstreckt hatte, teilweise stattgegeben. Soweit das Verbot über die Bereiche Innenstadt, Stadion und Bahnhof hinausgehe, verstoße es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es aus Sicherheitsgründen erforderlich sei, das Verbot für diesen Antragsteller zu erweitern.

In allen Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht nur zu entscheiden, ob das Verbot der Stadt Braunschweig voraussichtlich rechtmäßig ist.


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