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Sympathien für Hooligans - keine Aufnahme in den Polizeidienst

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Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit einem Urteil vom 05.12.2013, Aktenzeichen: VG 26 K 343.12, entschieden, dass jemand, der öffentlich durch das Tragen eines T-Shirts seine Sympathie für eine gewaltbereite Hooligan-Gruppierung bekundet, nicht in den gehobenen Dienst der Schutzpolizei aufgenommen werden darf.

Im streitgegenständlichen Fall bewarb sich der Kläger um die Einstellung zum gehobenen Dienst der Schutzpolizei in Berlin. Der dort zuständige Polizeipräsident lehnte dies unter Berufung auf die charakterliche Nichteignung des Klägers ab. Durch das T-Shirt mit der Aufschrift „Brigade Köpenick since 1999" habe der Kläger in der Öffentlichkeit in einer mit dem Amt eines Polizeivollzugsbeamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht zu vereinbarenden Weise seine Sympathie für gewaltbereite Kreise im Umfeld des 1. FC Union Berlin bekundet.

Gegen die Ablehnung erhob er Klage. Als Begründung führte er aus, durch das Tragen des T-Shirts habe er keinerlei Gesinnung repräsentieren wollen.

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Nach Ansicht der Richter seien Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers durch das Tragen solcher Kleidungsstücke gegeben. Weiterhin sei zu beachten, dass der Eindruck entstehen könne, dass der Kläger als Polizeibeamter nicht unvoreingenommen auch Straftaten, die von derartigen Hooligan-Gruppierungen ausgehen, verfolgen und verhüten werde. Auch habe sich der Kläger nicht glaubhaft von seinem die Eignungszweifel begründenden Verhalten distanziert.


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