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VG Neustadt/Weinstraße: Nach Drogenfund bleibt Musikclub geschlossen

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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit einem Urteil vom 06.08.2015, Aktenzeichen: 4 K 309/15.NW, entschieden, dass einem Diskothekenbetreiber, in dessen Club mit Drogen gehandelt wurde, zu Recht die Gaststättenerlaubnis entzogen wurde.

Im vorliegenden Fall wurde in den Räumlichkeiten eine Diskothek in Ludwigshafen eine Großrazzia durchgeführt. Bei den vorgenommenen Personenkontrollen im Club wurde bei einer Vielzahl von Personen der Besitz von Betäubungsmitteln, insbesondere sog. harter Drogen wie Ecstasy und Amphetamin, festgestellt.

Die Polizei schrieb über 70 Strafanzeigen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Insbesondere in den Toilettenanlagen des Musikclubs sei mit Drogen Handel getrieben worden. Es habe zwei Schlangen auf der Herrentoilette des Clubs gegeben: eine Warteschlange, in der Personen gestanden hätten, die ihre Notdurft hätten verrichten wollen und eine weitere Schlange mit Personen, die auf der Toilette hätten Drogen konsumieren wollen. Viele Besucher waren zum Zeitpunkt der Razzia nicht im Besitz von Betäubungsmitteln. Weiter seien auf den Böden in den Räumen des Musikclubs weitere Betäubungsmittel gefunden worden, die von den Besuchern unmittelbar vor den Kontrollmaßnahmen fallen gelassen worden seien. Dabei seien Ecstasy, Amphetamin, Kokain und Cannabisprodukte sichergestellt worden.

Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 10.11.2014 gegenüber der Klägerin die Gaststättenerlaubnis und ordnete die Schließung der Diskothek an. Den dagegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten im Februar 2015 zurück. Hiergegen hat die Klägerin, deren bisherige Geschäftsführer durch neue Geschäftsführer ersetzt wurden, im April 2015 Klage erhoben

Das VG Neustadt hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die der Klägerin im Jahr 2012 erteilte Gaststättenerlaubnis widerrufen, da die Klägerin unzuverlässig sei. Nach Ansicht des Gerichts habe die Klägerin durch Erfahrungen bei Technoveranstaltungen eigenständig gegen den Handel und Konsum mit Betäubungsmitteln vorzugehen.

An der Unzuverlässigkeit ändere auch der Wechsel in der Geschäftsführung nichts.


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