Videoüberwachung im Bereich privater Wohnungen und Häuser? Warum dabei schnell Ärger droht

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Was bei Tankstellen und Geschäften bereits zum regelmäßigen äußeren Erscheinungsbild gehört, hält mehr und mehr auch Einzug an Privathäusern: Die Videoüberwachung mit Kameras zum Schutz vor Straftaten. Doch was ist erlaubt und was nicht?

Das Bedürfnis nach Sicherheit

Angesichts der (vermeintlichen) Zunahme von Kriminalität und Vandalismus haben viele Menschen das Bedürfnis, selbst Maßnahmen zu ihrem Schutz zu ergreifen. Im Bereich des persönlichen räumlichen Bereichs greifen einige deshalb zum Mittel der Videoüberwachung und installieren als Eigentümer eines selbst bewohnten Wohnung oder eines vermieteten Gebäudes zu Videoüberwachungskameras. 

Dies zum einen, um später Beweismittel für die straf- und zivilrechtliche Verfolgung von Personen, die in dem überwachten Bereich Delikte begehen, in die Hand zu bekommen. Zum anderen aber auch schlicht als Mittel zur Prävention von Straftaten. Denn ein potenzieller Täter, der weiß, dass er gefilmt wird, wird eher davon Abstand nehmen, in ein Haus einzubrechen oder es mit Graffiti zu versehen.

Eigentumsrecht und Allgemeines Persönlichkeitsrecht als die sich gegenüberstehenden Rechte und Interessen

Aus dem Schutz des Eigentumsrechts des Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) folgt die Befugnis, den eigenen räumlichen Bereich mit Videokameras zu überwachen. Deshalb ist es ohne weiteres zulässig, einen Bereich per Video zu überwachen, der nur für den Überwachenden und gegebenenfalls für seine Angehörigen zugänglich ist. Das bedeutet, dass eine Überwachungskamera in der eigenen Wohnung in Ordnung ist, genauso wie eine Kamera, die ausschließlich auf das eigene Grundstück gerichtet ist.

Sobald die Videoüberwachung aber auch Bereiche erfasst, die für Dritte zugänglich sind, müssen die berechtigten Interessen der von der Videoaufzeichnung betroffenen Personen berücksichtigt werden, denn ihnen steht ein Recht am eigenen Bild sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeines Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) zu. 

Das bedeutet kurz gesagt, dass grundsätzlich jeder frei entscheiden kann, ob er von einer Kamera aufgezeichnet werden will oder eben nicht. Eindeutig unzulässig wäre beispielsweise die Videoüberwachung des privaten Bereichs anderer Personen, der nur für dies Personen zugänglich ist (Stichwort Voyeur).

Videoüberwachung (auch) öffentlich zugänglicher Bereiche

Aber auch bei einer Videoüberwachung, die sich zumindest auch auf Bereiche erstreckt, zu denen nicht nur ganze bestimmte dritte Personen, sondern beliebige Dritte Zugang haben und die in diesem Sinne ebenfalls öffentlich zugänglich sind, stehen sich Eigentumsrecht und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gefilmten gegenüber. 

Ob eine Videoüberwachung in diesem Fall zulässig ist, muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch eine Abwägung zwischen den kollidierenden Rechtsgütern und rechtlichen Interessen des Überwachenden und der von der Überwachung Betroffenen im konkreten Einzelfall entschieden werden.

Als berechtigte Interessen des Überwachenden wird von den Gerichten anerkannt der Schutz des Überwachenden und anderer Personen vor Eingriffen in Leib, Leben oder Eigentum sowie die Ermöglichung zivil- und strafrechtlicher Verfolgung solcher Eingriffe. Voraussetzung ist aber die konkrete Gefahr von künftigen Eingriffen, was insbesondere dann angenommen werden kann, wenn es solche Eingriffe bereits in der Vergangenheit gegeben hat. 

Die rein abstrakte und nur für möglich gehaltene Gefahr von Vandalismus oder Einbruch reicht dagegen nicht aus

Wie die Gerichte entschieden haben

Allgemein gesagt, dürfte festzustellen sein, dass die Zivilgerichte die Tendenz haben, dem Persönlichkeitsrecht und damit der Freiheit vor Videoüberwachung den Vorrang einzuräumen. 

Unzulässig ist es nach Ansicht des BGH beispielsweise, wenn der Eigentümer eines Einfamilienhauses eine Überwachungskamera installiert, die neben dem eigenen Grundstück auch einen öffentlichen Weg oder einen gemeinsam mit dem Nachbarn genutzten Zugangsweg aufnimmt. 

Bei mehreren vermieteten Wohnungen innerhalb eines Gebäudes ist nach Ansicht des OLG München grundsätzlich die Videoüberwachung des Außenbereichs vor dem Eingang unzulässig, nach Ansicht des AG München die des Treppenhauses, nach Ansicht des Kammergerichts Berlin die des Aufzuges, nach Ansicht des OLG Köln die einer gemeinschaftlichen Waschküche und nach Meinung des OLG Karlsruhe die der Tiefgarage. 

Und was ist mit bloßen Kameraattrappen? 

Zahlreiche Instanzgerichte halten sogar die Installation von reinen Attrappen, die zur Abschreckung dienen sollen, für unzulässig, weil davon ein rechtswidriger „ständiger Überwachungsdruck“ ausgehe. 

Denn auch bei einer tatsächlich nicht erfolgenden Überwachung kann der verbleibende Überwachungsdruck ausreichen, wenn entsprechende Verdachtsmomente vorliegen und eine Überwachung objektiv ernsthaft zu befürchten ist. 

Dies kann der Fall sein, wenn äußerlich nicht ohne weiteres erkannt werden, ob eine bloße Attrappe oder eine Videokamera mit Aufzeichnungen betrieben wird. Es ist dem Betroffenen nämlich in der Regel nicht möglich und auch nicht zumutbar, festzustellen, ob es eine Attrappe oder eine echte Kamera ist, bzw. laufend die Gegebenheiten dahin zu überprüfen, ob es lediglich bei einer Attrappe geblieben ist. 

Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass eine installierte Kameraattrappe, die bereits täuschend echt aussieht, auch ohne weiteres durch eine echte Videokamera ersetzt werden kann, ohne dass dies auffällt. 

Haben Sie Fragen oder Probleme oder Sorgen im Zusammenhang mit Videoüberwachung? Gerne berate und vertrete ich Sie (auch kurzfristig) in diesen Fällen.



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