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Betriebskostenverteilung bei Wohnungen und Stellplätzen

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Werden bei einer Immobilie Wohnungen und Stellplätze oder Garagen vermietet, muss der Vermieter auf die richtige Berechnung der „kalten" Betriebskosten achten. Denn die Nebenkosten für die Parkplätze dürfen nicht auf Mieter umgelegt werden, die selbst keinen Parkplatz angemietet haben. Werden die Nebenkosten für Stell- oder Garagenplatz nicht auf die Stellplatzmieter umgelegt, ist die Betriebskostenabrechnung für die Wohnungsmieter unwirksam. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg hervor.

Auf die Stellplatz- und Garagenmieter können folgende Betriebskosten umgelegt werden: Grundsteuer, Versicherungsprämien, Entsorgungskosten für Niederschlagswasser, Stromkosten für die Hofbeleuchtung und Straßenreinigungskosten. Im Einzelfall können beispielsweise auch Aufwendungen für eine Gewässerschutzversicherung, eine Graffitiversicherung, die Garagentoröffnung, Feuerlöscherwartung, für Brand- und Rauchmelder und Strom und Wartung für Rolltore auf die Garagen- und Stellplatzmieter umgelegt werden.

Die Nebenkosten sollten sorgfältig und nach Wohnungen und Parkplätzen getrennt aufgeschlüsselt werden. Wie die Verteilung möglichst gerecht ausgestaltet werden kann, ließ das Berliner Gericht offen. Im Zweifelsfall kann eine Umlage nach Flächenanteilen in Betracht kommen.

(AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 06.11.2009, Az.: 104a C 319/09)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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