Viele Geschäftsführer haben jetzt kürzere Kündigungsfristen

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Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die bei Weitem häufigste Gesellschaftsform in Deutschland. Es gibt mehr als eine Million dieser Unternehmen und jedes wird von einem oder mehreren Geschäftsführern vertreten. Neben dem Beschluss der Gesellschafterversammlung, mit welchem der Geschäftsführer bestellt wird, schließt die Gesellschaft einen Anstellungsvertrag mit ihrem Geschäftsführer ab. Neben Gehalt, Urlaub usw. wird hier in der Regel das Thema Kündigung erörtert. Geschäftsführer sind im Gegensatz zu vielen Arbeitnehmern nicht vor einer Kündigung geschützt. Umso wichtiger sind die einzuhaltenden Kündigungsfristen sowohl für das Unternehmen als auch den Geschäftsführer. Hierbei kann entweder die Kündigungsfrist direkt geregelt werden oder aber lediglich auf den Gesetzestext verwiesen werden. In letzterem Fall ändert die aktuelle BAG-Rechtsprechung die Kündigungsfristen vieler GmbH-Geschäftsführer.

 

Unterschied zwischen Dienst- und Arbeitsverhältnis

 

Zusätzlich zu den Merkmalen eines Dienstverhältnisses ist ein Arbeitnehmer in erhöhtem Maße weisungsgebunden. Der GmbH-Geschäftsführer wird demgegenüber klassischerweise als Selbstständiger angesehen, denn er ist Organ und gesetzlicher Vertreter der GmbH und kann damit (eigentlich) nicht in diesem erhöhten Maße weisungsgebunden sein. Diese Einordnung ist allerdings keineswegs unumstritten. Die Details können Sie in der Langversion unseres Blogbeitrags unter https://kanzlei-kerner.de/kuendigungsfristen-geschaeftsfuehrer-bag-v-11-06-2020-2-azr-374-19/ nachlesen.

 

Unterschiede in den Kündigungsfristen

 

Ist im Vertrag keine andere bzw. längere Frist bestimmt, bemisst sich die Kündigungsfrist eines Arbeitsverhältnisses nach § 622 BGB. Sie beträgt zwischen zwei Wochen (in der Probezeit) und bis zu sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats, abhängig von der Beschäftigungsdauer.

 

Nur einen Paragraphen vor den Kündigungsfristen des Arbeitsverhältnisses, in § 621 BGB, regelt der Gesetzgeber die Kündigungsfristen des Dienstverhältnisses. Bei einem freien Dienstverhältnis bemisst sich die Kündigungsfrist danach, nach welchem Zeitraum die Vergütung bemessen ist, unabhängig von der Beschäftigungsdauer. Die Frist beträgt zwischen einem Tag (!) und sechs Wochen zum Schluss des Quartals.

 

Bislang: Gleiche Kündigungsfrist wie Arbeitnehmer

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der Vergangenheit wiederholt Geschäftsführer in den Kündigungsfristen den Arbeitnehmern gleichgestellt, also § 622 BGB angewandt. Das sollte jedenfalls dann gelten, wenn der Geschäftsführer wirtschaftlich vom Unternehmen abhängig ist und zwar deshalb, weil die Interessenlage die gleiche wie bei Arbeitnehmern sei.

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich nun dieser Rechtsprechung entgegengestellt. Geklagt hatte eine Geschäftsführerin, die seit dem Jahr 2009 bei einer Klinik tätig war und im Jahr 2018 gleichzeitig durch die Gesellschafterversammlung abberufen wurde und eine Kündigung mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende erhielt. Die Klägerin wandte sich gegen die Kündigung als solches und gegen die Kündigungsfrist.

 

Das Urteil: Kurze Kündigungsfrist ist rechtmäßig

 

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Kündigung als solches, da es keines Grundes für eine Kündigung der Geschäftsführerin bedarf ebenso wie die (kurze) Kündigungsfrist (BAG, Urteil vom 11.06.2020, 2 AZR 374/19).

 

Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass es keine ungeplante Lücke im Gesetzestext gebe, denn die Kündigungsfrist der Dienstverhältnisse ist dort ausdrücklich geregelt. Es spiele daher für das Gericht keine Rolle, ob diese Regelung auch interessengerecht ist, denn eine analoge Anwendung der längeren Fristen des § 622 BGB verbiete sich. Zwar widerspricht diese Entscheidung den vorangegangenen Entscheidungen des BGH. Da diese jedoch noch vor einer Änderung des § 621 BGB ergangen sind, sah das Bundesarbeitsgericht keine divergierende Rechtsprechung und somit auch keine Notwendigkeit, den Fall dem gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorzulegen.

 

Weitere Hinweise zum Thema und die vollständige Urteilsbesprechung können Sie in der Langversion unseres Blogbeitrags unter https://kanzlei-kerner.de/kuendigungsfristen-geschaeftsfuehrer-bag-v-11-06-2020-2-azr-374-19/ nachlesen.


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