VOB-Vertrag: Ersatzvornahme setzt Abmahnung voraus

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Im Gegensatz zum BGB-Bauvertrag kann der Besteller bei einem VOB-Vertrag (VOB = Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) schon vor der Bauabnahme die Beseitigung von Mängeln einfordern.

Hinsichtlich der Ersatzvornahme ist jedoch zu beachten: Wenn man die Kosten der Ersatzvornahme, die hinsichtlich der Beauftragung eines Dritten entstehen, um die Mängel zu beseitigen, von dem ursprünglichen Auftragnehmer ersetzt haben möchte, muss der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung in schriftlicher Form, dann können die Kosten der Ersatzvornahme nicht vom Auftragnehmer ersetzt verlangt werden; es muss zumindest eine Teilkündigung erfolgen (Teilkündigung betreffend den Teil der Bauleistungen, hinsichtlich derer eine Ersatzvornahme erfolgt).

Bei der Bauabnahme bescheinigt der Besteller dem Auftragnehmer, dass die durchgeführten Arbeiten (z. B. Handwerkerleistungen) wie vertraglich vereinbart durchgeführt worden sind. Bei auftretenden Mängeln muss der Besteller dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen.

Diese Frist orientiert sich

  • am Umfang durchzuführender Tätigkeiten,
  • an der Dringlichkeit der Tätigkeiten und
  • am Status Quo der Bauarbeiten.

Hat der Auftragnehmer die Frist nicht eingehalten, dann kann der Besteller einen Dritten zur Erledigung der Aufgaben beauftragen (Ersatzvornahme) Die hierfür entstehenden Kosten muss der Auftragnehmer übernehmen. Dies gilt sowohl bei Verträgen, die unter Zugrundelegung des BGB wie auch der VOB/B geschlossen worden sind, wobei bei VOB-Verträgen die oben genannten Besonderheiten der Vertragskündigung gelten.

Rechtsanwälte Streich & Kollegen

Herr Rechtsanwalt Finn Streich


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