VOB/B – Bauvertrag, Verzögerungen beim Baubeginn, Möglichkeiten für den Auftragnehmer

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Immer wieder geraten Auftragnehmer in Terminschwierigkeiten, da sich der Beginn der Arbeitsausführung bei einem Auftrag verzögert und immer weiter verschiebt. Viele Auftragnehmer sind deshalb gezwungen, darüber nachzudenken, inwieweit ein Auftrag, dessen Beginn sich fortlaufend verzögert, aufgelöst werden kann.

 

Nach § 6 Abs. 7 VOB/B kann ein Werkvertrag schriftlich gekündigt werden, wenn die Unterbrechung länger als drei Monate dauert. In der Rechtsprechung ist zwischenzeitlich klargestellt, dass der Begriff „Unterbrechung“ nicht bedeutet, dass mit der Ausführung der Arbeiten bereits begonnen wurde. Dies bedeutet also, dass diese Kündigungsmöglichkeit des § 6 Abs. 7 VOB/B bereits dann zur Verfügung steht, wenn mit der Ausführung der Arbeiten überhaupt noch nicht begonnen wurde. Allerdings muss der Zeitraum von drei Monaten voll verstrichen sein.

 

Schwierigkeiten bereitet zum Teil die Frage, ab wann die Dreimonatsfrist zu berechnen ist. In erster Linie kommt es hier auf den Bauzeitenplan gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B an. Gibt es keinen derartigen Bauzeitenplan, greift die Regelung des § 5 Abs. 2 VOB/B ein, wonach der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen hat und der Auftragnehmer innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung mit der Ausführung der Leistungen beginnen muss. Wer sich auf eine solche Regelung vertraglich einlässt, weiß, dass es keinen festen Bauzeitenplan gibt. Je nach Größe des Bauvorhabens hat der Auftraggeber im Zweifel auch länger als drei Monate Zeit, um den Auftragnehmer mit der Ausführung der Leistungen aufzufordern. Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist also in diesem Falle Vorsicht geboten.

 

Wird ein Werkvertrag nach § 6 Abs. 7 VOB/B gekündigt, so sind bereits ausgeführte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und zu vergüten. Kosten, die bereits entstanden, aber in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils nicht enthalten sind, können gleichfalls abgerechnet werden. Ein entgangener Gewinn ist jedoch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Auftraggebers, was im Zweifel schwer zu beweisen ist, zu ersetzen.

 

Nach § 9 VOB/B kann ein Auftragnehmer ferner einen Werkvertrag kündigen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer behindert oder wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht leistet. Eine Kündigung nach § 9 VOB/B setzt allerdings voraus, dass zuvor dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und dieser darauf hingewiesen wurde, dass nach fruchtlosem Fristablauf der Vertrag gekündigt wird.



RA Streich

Rechtsanwälte Streich & Kollegen


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