Volkswagen und Musterfeststellungsklage: Geschädigte müssen sich jetzt entscheiden!

  • 1 Minuten Lesezeit

Geschädigte des Volkswagen-Konzerns, die ein Fahrzeug mit dem allgemein als „Schummeldiesel“ bekannten EA 189 Motor erworben haben, und noch keine gerichtlichen Schritte unternommen haben, müssen sich nun entscheiden.

Zum einen droht Ende 2019 nun die Verjährung etwaiger deliktischer Ansprüche nach § 826 BGB gegen die Volkswagen AG als Hersteller des Motors, zum anderen hat das OLG Braunschweig nun den Termin zur mündlichen Verhandlung der Musterfeststellungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Volkswagen AG (Az.: 4 MK 1/18) auf den 30.09.2019 bestimmt.

Dieser Termin setzt Geschädigte nun in doppelter Hinsicht unter Handlungsdruck.

Geschädigte, die sich noch am Musterfeststellungsverfahren beteiligen wollen, können ihre Ansprüche nur noch bis zum Ablauf des 29.09.2019 anmelden, § 608 Abs. 1 ZPO.

Geschädigte, die sich bereits angemeldet haben und nun ihre Ansprüche doch lieber individuell verfolgen wollen, haben dagegen nur noch bis zum Ablauf des 30.09.2019 Zeit, ihre Anmeldung zurückzunehmen, § 608 Abs. 3 ZPO.

Grundsätzlich halten wir ein individuelles Vorgehen für das deutlich bessere Mittel, um seine Ansprüche (auch zeitnah) durchzusetzen, dazu hier.

Die Verjährung bleibt danach noch 6 Monate gehemmt (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB), sodass Zeit für eine eigene Klage bleibt.

Aber auch vorsichtigere Geschädigte und solche ohne Rechtsschutzversicherung sollten zumindest beim Musterfeststellungsverfahren dabei sein. Wir beraten Sie hierbei zu allen Punkten.

Gerne bieten wir Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falls.

RA Koch führt zahlreiche Klagen gegen Hersteller im Zusammenhang mit dem Abgasskandal insbesondere an Landgerichten in Hessen und Baden-Württemberg. Er ist Kooperationspartner für das Rhein-Main-Gebiet der IG Dieselskandal; www.ig-dieselskandal.de.

Zudem bearbeitet er seit mehr als sechs Jahren den Widerruf von Darlehensverträgen und hat in diesem Bereich weit über 1.000 Fälle geprüft und bearbeitet. Dies ist von besonderer Bedeutung, wenn Ihr Fahrzeug finanziert wurde. Er kann mit Ihnen daher zwischen verschiedenen möglichen Ansprüchen für Sie den besten wählen.

Sprechen Sie uns unverbindlich an!

Sebastian Koch

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Koch

Beiträge zum Thema