Volljährigenunterhalt: Wann endet die Unterhaltspflicht gegenüber erwachsenen Kindern?

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Voraussetzung – Bedürftigkeit

Grundsätzlich endet die Unterhaltspflicht mit Eintritt der Volljährigkeit. Ist das Kind darüber hinaus aber bedürftig, d. h. es ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, setzt sich die Unterhaltsverpflichtung seitens der Eltern fort.

Dies ist immer dann der Fall, wenn das Kind nicht erwerbstätig sein darf, nicht sein kann oder wegen noch nicht abgeschlossener Ausbildung (Schulbesuch, Studium, Ausbildung) keiner Erwerbstätigkeit nachgehen muss und es weder über ausreichendes sonstiges Einkommen (Rente, Kapitaleinkünfte) oder Vermögen verfügt.

Die Bedürftigkeit entfällt, wenn das Kind den Wehrdienst leistet oder sich in Straf-oder U-Haft befindet.

Wenn das Kind aufgrund einer Ausbildung über eigenes Einkommen verfügt, sind diese Einkünfte nach Abzug von sogenannten berufsbedingten Aufwendungen auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Das gilt auch für die Einkünfte im FSJ. Volljährige Kinder müssen sich auch das volle Kindergeld auf ihren Bedarf anrechnen lassen, wobei der Bedarf sich wiederum nach der Düsseldorfer Tabelle richtet, solange das volljährige Kind noch in der Ausbildung ist und im Elternhaus lebt.

Anspruch auf abgeschlossene Berufsausbildung

Grundsätzlich hat das Kind einen Ausbildungsanspruch. Die Eltern schulden deshalb ihren Kindern eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf. Angemessen ist immer eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes entspricht. Dabei hat ein Kind grundsätzlich nur Anspruch auf eine Ausbildung, wobei relativ großzügig entschieden wird, wenn ein Kind sich zunächst bei der Berufswahl orientiert.

Nach Ablauf einer angemessenen Orientierungsphase, deren Dauer unterschiedlich ist und sich nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen richtet, hat das Kind allerdings seinen Berufs-und Lebensweg eigenverantwortlich zu gestalten und sich ohne Verzögerung um die Aufnahme einer Berufsausbildung zu kümmern.

Dem Abiturienten wird zugestanden, bis zur Aufnahme des Studiums oder Beginn einer Ausbildung bis zu drei Monaten (von den Gerichten unterschiedlich entschieden) zu pausieren. Weitere Wartezeit ist dann allerdings mit Erwerbstätigkeit auszufüllen. 

Ende der Unterhaltspflicht

Die Eltern müssen grundsätzlich nur bis zum Regelabschluss einer üblichen Ausbildung zahlen. Ausnahmen gelten nur bei Krankheit oder sonstigen Verzögerungen, die das Kind nicht verschuldet. Ein sogenanntes Bummelstudium müssen die Eltern sicherlich nicht finanzieren. Das gilt auch für das Parkstudium. 

Der Wechsel oder Abbruch der Ausbildung ist dann unbedenklich, wenn er auf sachlichen Gründen beruht und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für die Eltern wirtschaftlich zumutbar ist (bisher nicht erkannte Allergie, Irrtum über die eigenen Fähigkeiten). 

Eine Zweitausbildung ist grundsätzlich nicht zu finanzieren. Allerdings gibt es auch da Ausnahmen. Insoweit sollte man sich immer einen fachkundigen Rat einholen. Entscheidet sich das Kind nach einem Lehrberuf für ein Studium, und entspricht es seinem Talent und dem Vermögen dieses Studium auch durchzuhalten, müssen die Eltern auch dieses finanzieren, insbesondere dann, wenn das Kind von vornherein die Absicht hatte, nach der Lehre zu studieren. 

Auch wenn das Studium als Weiterbildung oder Aufbau des Lehrberufs zu werten ist (Krankenschwester studiert Medizin, Bankkaufmann studiert Jura), besteht noch eine Unterhaltspflicht. Die Promotion ist aber nur in Ausnahmen der Regelabschluss eines Studiums und damit zu finanzieren.

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Beratung, auch telefonisch, nach dem Gebührenrecht(RVG) kostenpflichtig ist.


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