Vollkaskoversicherung leistet bei Zerkratzen des Fahrzeuges

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Nach einem Beschluss des Oberlandesgericht Hamm (20 U 42/20) vom 27.04.2020 hat der Vollkaskoversicherer beim Zerkratzen des Fahrzeuges die Reparaturkosten zu tragen.

Nach den zwischen den Prozessparteien vereinbarten Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz bei Schäden am Fahrzeug, die durch einen Unfall entstanden sind. Hintergrund des Beschlusses war ein Urteil des Landgerichts Hagen, indem das Gericht angenommen hatte, dass das Zerkratzen des Fahrzeuges nicht nur eine mut- oder böswillige Handlung ist, sondern die Zerkratzung des Fahrzeuglacks durch einen Dritten ein Unfall ist (BGH, Urteil vom 25.06.1997 - IV ZR 245/96, VersR 1997, 1095, juris Rn. 10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015 - 12 U 421/14, r+s 2015, 599). Denn gemäß der einschlägigen Versicherungsbedingung liegt ein Unfall bei einem unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkenden Ereignis, wozu auch äußere Einwirkungen auf den Lack des Fahrzeugs gehören, vor.

Der Versicherer hatte argumentiert, es fehle an dem Merkmal der "Plötzlichkeit", wenn der Täter das Fahrzeug nicht nur flüchtig zerkratzt, sondern über einen gewissen Zeitraum eine Vielzahl von Kratzern herbeiführt, so dass kein Unfall vorläge. Das hat das Urteil anders gesehen, da das Tatbestandsmerkmal der "Plötzlichkeit" nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass es sich um ein besonders schnell ablaufendes Ereignis handeln muss.

Das Gericht hat es als ausreichend erachtet, dass das Fahrzeug in unbeschädigtem Zustand abgestellt und bei der Rückkehr zum Fahrzeug erstmals mit den Lackschäden aufgefunden wurde. Die Frage, ob es sich um eine "böswillige" Beschädigung handelte, kommt es nicht an.

Sollte Ihr Kaskoversicherer nach einer Beschädigung des Fahrzeuges durch ein Zerkratzen nicht leisten wollen, beraten wir Sie gern.


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