Vollkommen aus dem Häuschen? Handeln bei Anzeige wegen Hausfriedensbruch
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Die Thematik des Hausfriedensbruchs ist im deutschen Strafrecht von zentraler Bedeutung - besonders in einer Zeit, in der das Empfinden von Sicherheit und Privatsphäre immer stärker in den Fokus der Gesellschaft rückt. In § 123 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt, bildet die Norm die Ausgangsbasis für eine Vielzahl von rechtlichen Fragestellungen. Im Folgenden sollen in Kürze die gesetzlichen Grundlagen, die Tatbestandsmerkmale und die Rechtsfolgen der Norm erörtert werden, um einen ersten Überblick über das Delikt zu geben. Hier erhalten Sie weitere Tipps, wenn Sie selbst Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren sein sollten.
Rechtsgrundlagen des Hausfriedensbruchs
Der § 123 StGB definiert den Hausfriedensbruch als das unbefugte Eindringen in die Wohnung eines anderen oder das Verweilen gegen den Willen des Berechtigten in einer solchen Unterkunft. Entscheidend ist hierbei, dass der Schutz des Hausrechts wesentliche Grundlagen der Privatsphäre eines jeden Individuums darstellt. Der Gesetzgeber sah es als notwendig an, dieses Rechtsgut besonders zu schützen, um die Integrität von Wohnräumen zu wahren.
Tatbestandsmerkmale des § 123 StGB
Um den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB zu verwirklichen, sind mehrere Merkmale erforderlich.
🏡Zunächst muss eine „Wohnung“ im Sinne des Gesetzes vorliegen. Hierunter können natürlich nicht nur klassische Wohnungen, sondern selbstverständlich auch Wohnhäuser, aber auch Geschäftsräume und sonstige durch das Hausrecht geschützte Räumlichkeiten fallen.
🙋🏻♂️Das zweite Merkmal ist das „Eindringen“, welches sowohl das Betreten der Wohnung als auch das Verweilen in dieser außerhalb des Willens des Berechtigten umfasst. Diese Unterscheidung ist wichtig, da das Verweilen auch nach einem berechtigten Eintritt strafbar sein kann, sofern der Berechtigte zu einem späteren Zeitpunkt klar und deutlich das Einverständnis entzogen hat.
🚷Ferner ist für den Hausfriedensbruch das Element der „Unbefugtheit“ entscheidend. Das Einverständnis des Berechtigten wirkt tatbestandsausschließend. So besteht grundsätzlich in jedem Ladengeschäft erst einmal das Einverständnis des Betretens durch den Hausrechtinhaber, solange man nicht negativ aufgefallen ist und zum Verlassen der Räumlichkeiten aufgefordert wird.
Sonderproblem: Unerwünschte Gäste in Mietwohnungen
Der Mieter hat grundsätzlich das Recht, in seiner Wohnung nach eigenem Ermessen Gäste zu empfangen. Dies gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Dementsprechend kann er seinen Gästen auch ein Hausverbot erteilen.
Komplizierter ist es, wenn der Vermieter ein Hausverbot aussprechen soll: Darf er das überhaupt? Nach oben Gesagtem: Grundsätzlich Nein. Ein ungerechtfertigtes Hausverbot stellt einen Eingriff in die mietvertraglich bestehenden Rechte des Mieters dar. Der Mieter kann den Vermieter in diesem Falle schriftlich auffordern, das Hausverbot aufzuheben und dabei die Gründe darlegen, warum das Verbot unberechtigt ist. Meistens erfolgt ein Hausverbot des Vermieters indes nicht ohne Grund und ist in Ausnahmefällen auch möglich, wenn nicht sogar zwingend geboten: Nämlich dann, wenn erhebliche Störungen des Hausfriedens vorliegen, etwa wenn der Besucher andere Hausbewohner belästigt, bedroht oder zum Beispiel Gemeinschaftsräume beschädigt hat.
Rechtsfolgen und Strafrahmen
Die Rechtsfolgen des Hausfriedensbruchs sind in § 123 StGB festgelegt. Ein Hausfriedensbruch wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft, sofern die Tat kein schwereres Delikt darstellt (wenn etwa mit dem Eindringen direkt noch ein Diebstahl verbunden ist, dann: Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 242, 244 StGB mit zwingender Freiheitsstrafe, die bei Einbruch in eine Privatwohnung bis zu zehn Jahre betragen kann). Sollten lediglich ein Hausfriedensbruch und keine weiteren Delikte im Raume stehen, wird oftmals mit einem Strafbefehl reagiert. Mit etwas Geschick kann von einem erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht aber auch eine Einstellung des Verfahrens erwirkt werden.
Für die Gerichte ist zudem entscheidend, in welcher Intensität der Tatbestand verwirklicht wurde und ob durch das Verhalten des Täters eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit gegeben war. Wiederholte Delikte oder schwerwiegende Verletzungen des Hausrechts führen in der Regel zu einer härteren Bestrafung. Gegebenenfalls lässt sich je nach den genauen Umständen ein Grenzfall auch als bloße Ordnungswidrigkeit ("Störung des Hausfriedens") einordnen.
Praktische Anwendung und Rechtsprechung
In der Praxis zeigen sich immer wieder Herausforderungen bei der Beurteilung von Fällen des Hausfriedensbruchs. Nicht selten sind etwa Fälle, in denen die Täter sich im Recht wähnen und - oft auch unter dem Vorwand eines „Notfalls“ oder „zumutbaren“ Verhaltens - unbefugt in fremde Wohnungen eindringen.
Auch kann das Eindringen durch Hilfspersonen, wie beispielsweise Handwerker oder Lieferdienste, nicht immer als Hausfriedensbruch gewertet werden kann, wenn der Eigentümer zuvor eine Erlaubnis erteilt hat. Dies unterstreicht die Komplexität des Themas und die Notwendigkeit, im Einzelfall zu prüfen, welche Rechte und Pflichten sowohl für den Berechtigten als auch für den Eindringenden gelten.
Sollten Sie weitere Fragen zum Thema haben und meine Vertretung benötigen, wenden Sie sich gerne an mich.

AS-Strafverteidigung
Adrian Schmid
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
info@as-strafverteidigung.de
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