Vollstreckung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Forderungen aus unerlaubten Handlungen

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Kann man nach Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person und Erteilung der Restschuldbefreiung trotzdem mit Forderungen aus unerlaubter Handlung weiter vollstrecken und wenn ja, geltend die Pfändungsgrenzen?

Das Ziel des Gemeinschuldners in Insolvenz ist es, dass er nach 3 Jahren eine Restschuldbefreiung erhält. Das Ziel der Gläubiger ist es, dass sie noch die bestmöglich Quote im Insolvenzverfahren erhalten. Wenn der Schuldner beispielweise Löhne bezahlt, aber die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hat, kann dies eine vorsätzlich unerlaubte Handlung darstellen.

Wenn die Krankenkasse das entsprechend vorträgt und weiterverfolgt, bleibt diese Forderung von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Forderung mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet und dies vermerkt wird.
Entscheidend ist:


1. Wurde die Forderung mit dem Forderungsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet?
2. Wurden Sie als Schuldner vom Insolvenzgericht über die Anmeldung der Forderung aus unerlaubter Handlung informiert und belehrt über Ihre Rechte?
3. Haben Sie der Forderung im Prüfungstermin widersprochen- zumindest dem Forderungsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung?
4. Wurde in der Insolvenztabelle der Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung und Ihr Widerspruch (falls erfolgt) vermerkt?
5. Wenn die Gläubiger keinen Titel oder einen Tabellenauszug mit einer vorsätzlich unerlaubten Handlung haben, können sie auch nicht vollstrecken.
6. Wenn doch, kann der Gläubiger sogar unter die Pfändungsgrenze vollstrecken- das nennt sich privilegierte Vollstreckung. Die Pfändungsgrenzen gelten dann nicht.

Fazit: Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn sie entsprechend geltend gemacht wurden. Die Zwangsvollstreckung kann sogar unter die Pfändungsgrenzen gehen.




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