Vollstreckung ohne Titel – für das Finanzamt erlaubt

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Um die Zwangsvollstreckung betreiben zu können, benötigen Gläubiger einen sog. Titel, also ein Urteil, einen Vollstreckungsbescheid oder ähnliches, gegen den Schuldner. Das Finanzamt als Gläubiger kann nach einem Beschluss des OLG München vom 09. Juli 2009 (AZ.: 34 Wx 52/09) jedoch auch ohne einen solchen Titel vollstrecken.

In dem zu entscheidenden Fall betrieb das Finanzamt die Zwangsvollstreckung gegen das Mitglied einer Erbengemeinschaft wegen einer Erbschaftssteuerschuld in Höhe von 22.000,- €. Zu dem Vermögen der Erbengemeinschaft gehörte unter anderem ein Grundstück, welches die Finanzbehörde mit einer Sicherungshypothek belasten wollte. Einen Titel gegen die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft hatte das Finanzamt allerdings nicht. Aus diesem Grund lehnte das Grundbuchamt die Eintragung der Sicherungshypothek ab.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Finanzamtes hatte jedoch Erfolg. Nach § 322 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) habe die Vollstreckungsbehörde nur zu bestätigen, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Das Grundbuchamt sei zu einer Prüfung, ob dies tatsächlich der Fall ist, nicht befugt, da es sich bei den Vorschriften der AO um speziellere Vorschriften handele, die den allgemeinen Regelungen der Zivilprozessordnung vorgehen. Einen Titel gegen alle Miterben der Erbengemeinschaft bedürfe das Finanzamt daher nicht, so das Gericht.


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