Vom "Klimakleber" bis zum Steuerhinterzieher: was nützt eine Einstellung unter Auflagen?

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Auf den ersten Blick erscheint eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO für den Beschuldigten unbequem und teuer. In der Regel muss er einen teils sehr hohen Betrag an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen, auf Anwaltskosten bleibt er sitzen und ein „Geschmäckle“ bleibt. Denn die Einstellung nach § 153a StPO ist kein Persilschein. Die Auflage, unter der das Verfahren eingestellt wird, sanktioniert begangenes Unrecht. In späteren Strafverfahren kann sich eine vorangegangene Einstellung unter Auflagen nachteilig auswirken. Für eventuell anwesende Öffentlichkeit gleicht die Erfüllung der Auflage einem Schuldeingeständnis.

Nichtsdestotrotz können sich Beschuldigte/Angeschuldigte/Angeklagte regelmäßig über eine solche Einstellung freuen. Denn die darin enthaltene Sanktionierung schützt im Vergleich zur Einstellung nach § 170 II StPO weitestgehend vor weiterer Strafverfolgung. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen, so kann die sanktionierte Tat nach § 153a I 5 StPO nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Im Rahmen der Einstellung nach § 170 II StPO können die Ermittlungen dagegen jederzeit wieder von der Staatsanwaltschaft aufgenommen werden. Rechtssicherheit erlangt ein Beschuldigter in diesem Fall erst bei Verjährung der ihm vorgeworfenen Tat.

Wem die Einstellung unter Auflagen Vorteile bringt

Für solche Beschuldigten, deren Verurteilung wahrscheinlich erscheint, kann § 153a StPO daher ein guter Ausweg sein. Die Einstellung steht gerade nicht einem Urteil gleich. Im Führungszeugnis ist die Einstellung ebenfalls nicht zu sehen. Vorsicht ist nur dann geboten, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt als Verbrechen zu werten sein könnte. In diesem Fall muss der Rechtsanwalt auf den fehlenden Schutz hinweisen, dem ihm die Einstellung bietet. Umfassenden Schutz bietet allein eine Verurteilung bzw. ein Freispruch. Nur ein rechtskräftiges Urteil verhindert die erneute Verurteilung wegen derselben Tat. 

Sinnvoll ist es daher, sich auf die Einstellung nach § 153a StPO einzulassen, wenn zu befürchten ist, dass ein Urteil die Tat schärfer sanktionieren würde. Wer sich hierauf einlässt, spielt auf Sicherheit.

Die Beendigung des Verfahrens nach § 153a StPO erweist sich auch als nützlich, wenn an dem Verfahren Nebenkläger beteiligt sind. Im Falle eines Freispruchs sind diese nämlich berechtigt, Rechtsmittel einzulegen. Das Verfahren zieht sich dadurch in die Länge, Rechtssicherheit besteht für den Beschuldigten erst einmal nicht. Die Freude über einen erstinstanzlichen Freispruch kann mitunter nur kurz währen. Da Nebenkläger ein sehr persönliches Interesse an der Verurteilung haben, ist es wahrscheinlich, dass sie von der Rechtsmitteleinlegung Gebrauch machen. Eine Einstellung nach § 153a StPO kann, sobald Anklage erhoben wurde, von Nebenklägern hingegen nicht mehr angefochten werden. Im Wesentlichen beseitigt diese Einstellung also Unsicherheiten.

Beschuldigte, denen die Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage angeboten wird, sollten sich überlegen, ob eine Zustimmung für sie Sinn ergibt. Denn nicht in jedem Fall ist die Beendigung des Verfahrens nach § 153a StPO auch sinnvoll. Die Einstellung unter Auflagen wird zum Teil als bequemer Ausweg der Staatsanwaltschaften genutzt, eine Tatbegehung nicht nachweisen zu müssen und dennoch „Recht zu behalten“. Es sollte daher in jedem Fall ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, der die Sach- und Rechtslage anhand der Akten der Staatsanwaltschaft beurteilt. Denn natürlich soll nur begangenes bzw. nachweisbares Unrecht sanktioniert werden. Gerne unterstütze ich Sie bei allen Fragen rund um die Einstellung gegen Auflagen. 


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