Einstellung des Strafverfahrens wegen Körperverletzung nach § 223 StGB gegen Erfüllung von Auflagen

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Wie gestaltet sich der Sachverhalt zum Vorwurf der Körperverletzung im Rahmen der Häuslichen Gewalt?

Bei dem Beschuldigten handelt es sich um unseren Mandanten, welchem vorgeworfen wird, im Rahmen einer Auseinandersetzung seine ehemalige Ehefrau körperlich misshandelt zu haben. Gegenstand der Auseinandersetzung war das Umgangsrecht für den gemeinsamen Sohn. Der Streit fand vor der Schule des Jungens statt, welcher sich zum Tatzeitpunkt nicht in der Einrichtung befand. Unser Mandant war im Begriff, seinen Sohn gemäß den Absprachen mit einem Sozialarbeiter von der Schule abzuholen. Da es nach der Scheidung vermehrt Streitigkeiten gab, auch bezüglich des Sorgerechts, wurde vom Jugendamt eine Familientherapie angeordnet. Allerdings war an jenem Tag die Absprache abgelaufen und eine neue sollte vereinbart werden. Aus diesem Grund war der Junge ohne das Wissen unseres Mandanten bereits bei dem damaligen Lebensgefährten der Mutter. 

Nachdem seine Exfrau ihn darüber in Kenntnis gesetzt hatte, soll unser Mandant sie am Kragen gepackt und geschubst haben, sodass sie zu Boden ging und sich leicht verletzte.

Hergang des Ermittlungsverfahrens wegen Körperverletzung sowie Verleumdung

Nachdem die Geschädigte Anzeige wegen Körperverletzung erstattet hat, bekam unser Mandant eine entsprechende polizeiliche Vorladung als Beschuldigter, der er auch nachkam. Zuvor hatte die Geschädigte noch nachträglich eine weitere Anzeige wegen Verleumdung erstattet, da ihrer Aussage nach unser Mandant durch unwahre Tatsachenbehauptung verhindert haben soll, dass sie ihren Führerschein bekäme. Bei der Vernehmung gab der Beschuldigte den Tatvorwurf der Körperverletzung zu. Er habe kurz die Beherrschung verloren und sie am Kragen gepackt, woraufhin die Geschädigte rückwärts über eine Beeteinfassung stolperte und so zu Boden fiel. Weiterhin gab er an, sich bereits mehrmals bei seiner Exfrau entschuldigt zu haben. 

Den Vorwurf der Verleumdung gemäß § 187 StGB wies der Beschuldigte zurück. Er habe bei der Führerscheinaufsichtsbehörde zwar angegeben, dass seine Exfrau unter Epilepsie leide, könne dies aber auch nachweisen. Außerdem habe sie ihm persönlich davon erzählt. Nach Vorlegen des Nachweises für diese Erkrankung sowie weitere körperliche Beeinträchtigungen wurde seitens der Polizei von einer Anfertigung einer Strafanzeige abgesehen, da offensichtlich keine unwahre Tatsachenbehauptung vorlag. Die Intention unseres Mandanten war lediglich, die Sicherheit seines Sohnes zu gewährleisten. 

Einleiten des Strafverfahrens wegen Körperverletzung

Durch das Amtsgericht wurde daraufhin ein Strafbefehl ausgefertigt, in welchem unser Mandant angeklagt wird, eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit beschädigt zu haben. Das darin beschriebene Vergehen sei u. a. strafbar nach § 223 StGB (Körperverletzung) und auch nach § 230, 77 und 77b StGB, welche die Verfolgung nur nach Strafantrag, die Antragsberechtigung sowie die Antragsfrist thematisieren. Neben dem Stellen eines Strafantrags bestehe an der Strafverfolgung auch ein besonderes öffentliches Interesse. Gegen den Angeklagten wurde auf Antrag der Amtsanwaltschaft eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 1.500,00 EUR und bei Zahlungsunfähigkeit eine Freiheitsstrafe von 50 Tagen festgesetzt. Des Weiteren habe der Angeklagte die Verfahrenskosten zu tragen. 

Hinzuziehung des Strafverteidigers Grunst

Nach Erhalt des Strafbefehls kontaktierte der Angeklagte die bundesweit tätige Kanzlei für Strafrecht von Herrn Rechtsanwalt Grunst, woraufhin dieser sofort das Mandat angenommen und Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hat. Außerdem beantragte Rechtsanwalt Grunst Akteneinsicht. Nachdem das Amtsgericht diesbezüglich nicht reagierte, beantragte Verteidiger Grunst aufgrund der Dringlichkeit in Hinblick auf den bevorstehenden Hauptverhandlungstermin nochmals Akteneinsicht. Nach erfolgter Akteneinsicht belehrte Herr Rechtsanwalt Grunst den Beklagten hinsichtlich des Strafbefehls schriftlich insofern, als dass der Richter bei der Urteilsfällung nicht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch gebunden ist. Das heißt, es steht ihm frei, schärfere Rechtsfolgen zu verhängen. Des Weiteren erarbeitete Rechtsanwalt Grunst mit seinem Mandanten eine Einlassung, in welcher dem Angeklagten die Möglichkeit gegeben wird, sich zur Sache äußern. Diese Einlassung trägt der Angeklagte während der Hauptverhandlung noch vor den Zeugenaussagen vor. Jene Verteidigungsstrategie findet jedoch nicht immer Anwendung, da Herr Rechtsanwalt Grunst taktisch stets individuell auf seine Mandanten eingeht. 

Ergebnis der Hauptverhandlung

Es wurde beschlossen, das Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen. In § 153a wird das „Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen“ thematisiert. §153 Abs. 2 legt das vorläufige Einstellen des Verfahrens gegen Auflagen und Weisungen per Beschluss unter Berücksichtigung des Umstands fest, dass die Klage bereits erhoben wurde. Unserem Mandanten wurde aufgegeben, innerhalb von sechs Monaten einen Geldbetrag in Höhe von 750,00 EUR an die Geschädigte sowie nochmals 750,00 EUR an die Kosteneinziehungsstelle der Justiz per Ratenzahlung zu überweisen. Es erfolgt damit kein Schuldspruch und der Mandant gilt weiter als unbestraft.

Nach Erfüllung der Auflagen zur Beseitigung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung wurde durch das Amtsgericht das vorläufig eingestellte Verfahren endgültig eingestellt. Die Verfahrenskosten trug die Landeskasse Berlin. 

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